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Koordinierungsstelle für Umweltinformation

© Umweltbundesamt/Groeger

Informierte BürgerInnen agieren umweltbewusster

Zeitgemäße und innovative Umweltinformation ist die Grundlage für die Umweltbewusstseinsbildung, die aktive Beteiligung der Bürger und daher ein demokratiepolitischer Faktor.

Seit Beschluss des Umweltinformationsgesetzes UIG 1993 haben BürgerInnen ein Recht auf Umweltinformation. Damit wurde ein wesentlicher Beitrag zu mehr Transparenz und Bürgernähe in der Umweltverwaltung geleistet.

 

Mit der Novelle zum UIG 2004 wird der Zugang zu Umweltinformation verbessert und erleichtert. Das Umweltbundesamt nimmt seit 14. Februar 2005 die Funktion der Koordinierungsstelle für Umweltinformation wahr.

Diese hat die entscheidende Aufgabe, informationspflichtige Stellen noch besser zu vernetzen, Umweltdaten und -informationen zu vereinheitlichen und verständlich, exakt, vergleichbar und möglichst aktuell aufzubereiten. Dafür werden vorhandene Technologien wie Websites, SMS, E-Mail etc. eingesetzt.

Das novellierte Umweltinformationsgesetz

Die neue EU-Umweltinformationsrichtlinie, die einen Teil des Übereinkommens von Aarhus – Zugang zu Informationen – in europäisches Recht umsetzt, erweitert den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.

Mit der Novelle des UIG 2004 hat Österreich diese Richtlinie am 14. Februar 2005 auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist insbesondere die Gewährleistung des Zuganges zu Umweltinformationen für BürgerInnen.

 

Neu sind die inhaltliche Ausdehnung der Informationsrechte, die Erweiterung von informationspflichtigen Stellen, die Verkürzung der Frist für die Auskunftserteilung sowie die aktive Informationspflicht. Dabei handelt es sich um Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall, über bereits beschlossene und auch geplante Maßnahmen der Verwaltung, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können und anderes mehr.

 

Eine Grenze findet das Umweltinformationsrecht im verfassungsmäßigen Schutz personenbezogener Daten und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

 

Der Umweltdatenkatalog lt. § 10 Umweltinformationsgesetz – ein Metainformationssystem zu Umweltdaten – wird durch laufend verbesserte direkte Zugangsmöglichkeiten ersetzt.

 

Eine E-Government Arbeitsgruppe Umweltinformation befasst sich mit der Vorgangsweise einer gemeinsamen Umsetzung der Anforderungen des UIG 2004 im Rahmen einer Bund-Länder-Kooperation (E-Governmentprozess, Plattform Digitales Österreich).

 


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