Alle Vertragsstaaten sollen verstärkt zusammenarbeiten. Eine besondere Beachtung soll dabei den gefährdeten, endemischen sowie den wandernden Arten zukommen. Die Bestimmungen der Konvention besagen unter anderem, dass
- die notwendigen Schritte unternommen werden sollen, um eine nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu fördern;
- bei der Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen ist;
- Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten, gefördert werden soll;
- Gebieten eine besondere Aufmerksamkeit zukommen soll, die für wandernde Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplatz.
Die Konvention unterscheidet hinsichtlich ihrer Schutzempfehlungen zwischen "streng geschützten" in Anhang I (Pflanzen) und Anhang II (Tiere) und den in den Anhängen III "geschützten" Tierarten. Anhang IV listet die verbotenen Mittel und Methoden zum Töten und Fangen auf.
Für derzeit rund 500 streng geschützte Pflanzenarten ist das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausreißen sowie, soweit erforderlich, auch der Besitz oder der Verkauf dieser Arten zu verbieten; ihre Lebensräume sollen geschützt werden. Rund 600 Tierarten sind derzeit streng geschützt. Für diese Tierarten ist unter anderem jede Form des absichtlichen Fangens, Haltens und Tötens sowie das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten zu verbieten.
"Geschützte" Tierarten dürfen grundsätzlich genutzt werden, es sind jedoch Art und Ausmaß der Nutzung vorzuschreiben. Mittel und Methoden des Fangens und Tötens sowie die Nutzungsformen werden aufgelistet, die an den "geschützten" Tierarten nicht angewendet werden dürfen. |