 |
|
 |
 |
PRTR - Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
PRTR-Leitfaden in Kapiteln: - » Einleitung (.pdf, 1.6MB)
- » Energiesektor (.pdf, 1.6MB)
- » Herstellung / Verarbeitung von Metallen (.pdf, 1.6MB)
- » Mineral- verarbeitende Industrie (.pdf, 1.6MB)
- » Chemische Industrie (.pdf, 1.6MB)
- » Abfall- und Abwasser- bewirtschaftung (.pdf, 1.6MB)
- » Papier und Holz (.pdf, 1.6MB)
- » Intensive Viehhaltung (.pdf, 205KB)
- » Lebensmittel- und Getränkesektor (.pdf, 1.6MB)
- » Sonstige Industriezweige (.pdf, 240KB)
|
|
Was ist das PRTR?Beim Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) – dem Nachfolger des Europäischen Schadstoffemissionsregisters EPER – handelt es sich um eine allgemein zugängliche elektronische Datenbank.
Durch die geplante Veröffentlichung im Internet sollen Daten zu - Betriebseinrichtungen (Standorte, Betreiber und Tätigkeiten),
- Schadstoffemissionen in die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden,
- Abfall- und Abwasserverbringungen und
- Freisetzungen aus diffusen Quellen
jederzeit gebührenfrei abrufbar sein. |
Wer muss berichten?Die Informationen stammen von den Betreibern von Einrichtungen, die gemäß der E-PRTR-VO (166/2006/EG) zur jährlichen Meldung ihrer Emissions- und Verbringungsdaten verpflichtet sind – allerdings nur, sofern sie eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang I der VO durchführen und dabei (wenn im Anhang I ausgewiesen) bestimmte Kapazitätsschwellenwerte überschreiten. Die Daten werden auf nationaler Ebene zusammengetragen, d.h. von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gesammelt, und geprüft und anschließend vom Umweltbundesamt an die Europäische Kommission zur Veröffentlichung übermittelt. |
Was muss berichtet werden?Die Berichtspflicht umfasst sämtliche – sowohl beabsichtigte als auch versehentliche - Schadstofffreisetzungen (in kg/Jahr) in Luft, Wasser und Boden sowie Verbringungen von Abwasser (in kg/Jahr) zur Abwasserbehandlung und Abfall (in t/Jahr) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus. Allerdings ist eine Meldung nur dann erforderlich, wenn bestimmte, für jeden Schadstoff und jedes Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden) spezifisch festgelegte jährliche Emissionsschwellenwerte (für Freisetzungen und Abwasserverbringungen gemäß 1a,1b,1c des Anhangs II) überschritten werden. Für den Schwellenwert relevant ist die Summe aller Freisetzungen eines bestimmten Schadstoffes aus einer oder mehreren Anlagen am Standort einer Betriebseinrichtung. In diesem Zusammenhang ist vom Betreiber auch anzugeben, ob die übermittelten Daten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen, wobei im Falle von Messungen oder Berechnungen die verwendete Analyse- bzw. Berechnungsmethode zu bezeichnen ist.
Bei der Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes zur Verwertung oder Beseitigung beträgt die für die Meldung relevante Mindestmenge (Schwellenwert) 2 Tonnen für gefährliche bzw. 2000 Tonnen für nicht gefährliche Abfälle pro Jahr. Die Berichterstattungspflicht umfasst – neben der Bekanntgabe der Abfallmenge in Tonnen pro Jahr – die Angabe des verwendeten Verfahrens zur Bestimmung der Abfallmenge sowie den Hinweis, ob die Abfälle in weiterer Folge einer Verwertung unterzogen oder beseitigt werden. Bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle ist zusätzlich der Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des verwertenden/beseitigenden Unternehmens zu nennen. |
Welche Unterschiede bestehen zum derzeitigen EPER?Der Aufbau des PRTR ist an sich mit dem des EPER identisch. Ein Unterschied besteht darin, dass die gemäß der PRTR-VO berichtspflichtigen Tätigkeiten (65) über die nach der EPER-VO berichtspflichtigen (im Anhang I der IVU-RL 96/61/EG aufgeführten) Tätigkeiten (50) hinausgehen. Außerdem bezieht sich das PRTR auf eine größere Anzahl an Schadstoffen (91) und umfasst auch Daten zur Freisetzung von Schadstoffen in Böden und Informationen zur Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes (erweiterte Berichtspflicht). Überdies haben die Betreiber ihre Daten zukünftig jährlich – anstatt bislang nur alle 3 Jahre – zu melden.
Eine weitere Neuerung des PRTR gegenüber dem EPER betrifft die Aufnahme von Informationen zu Schadstofffreisetzungen aus diffusen Quellen (z.B. Verkehr oder Raumheizungen privater Haushalte), die von den Mitgliedstaaten zu melden sind. |
Wann muss erstmals berichtet werden?Als erstes Berichtsjahr wurde das Jahr 2007 festgesetzt. Die Anlagenbetreiber sind gemäß §3 der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV, BGBl. II Nr. 380/2007) bis 31. Mai 2008 verpflichtet ihre Daten erstmals zu melden.
Die Meldung hat gemäß §4 Abs.1 der E-PRTR-Begleitverordnung im EDM-Register zu erfolgen.
Die Meldung der Daten an die Europäische Kommission hat bis spätestens 30. Juni 2009 zu erfolgen. Bis 30. September 2009 sind die von den Mitgliedsstaaten übermittelten Informationen von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur in das Europäische PRTR zu integrieren und die Datenbank der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Gleichzeitig wird auch das Umweltbundesamt die Daten der österreichischen PRTR-Betriebe veröffentlichen. |
|
 |
 |



|
 |

 |
 |
 |
VortragsreiheMut zur Nachhaltigkeit: Ökologische und sozioökonomische Probleme, Herausforderungen und Entwickl... » mehr |
 |
LuftschadstoffeAktuelle Ergebnisse der Inventur für Stickoxide, Schwefeldioxid, Ammoniak und organische Verbindu... » mehr |
 |
|
 |