Umweltpolitische Ziele

Biologische Vielfalt schützen

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich beim Europäischen Rat in Göteborg das Ziel gesetzt, den Verlust an Biodiversität bis zum Jahr 2010 zu stoppen (ER 2001); dies ist auch im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Kommission festgehalten (EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT 2002). Österreich ist zudem Vertragsstaat des globalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt  und hat sich damit auch zu den Zielen der signifikanten weltweiten Reduktion des Biodiversitätsverlustes bis 2010 (CBD 2002, UN 2002), der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen bekannt. Die nationale Biodiversitäts-Strategie dient der Umsetzung dieser Ziele (BMUJF 1998).

 

Naturschutz fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer.

 

Diese haben in den Naturschutz- und Nationalparkgesetzen sowie den Schutzgebietsverordnungen die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanzen als Ziel festgelegt. Das soll durch die Ausweisung von Schutzgebieten und Nationalparks gewährleistet werden.

In der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wird von allen EU-Mitgliedstaaten die Ausweisung von Schutzgebieten zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse eingefordert. Die Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die Länder der Europäischen Union zur Sicherstellung des Überlebens der heimischen wild lebenden Vogelarten. Durch Umsetzung beider Richtlinien trägt Österreich seinen Teil zum europaweiten Schutzgebiets-Netzwerk „Natura 2000“ bei.

 

Konkret sieht die FFH-RL vor:

  • Schutzgebiete für gefährdete Arten und Lebensräume auszuweisen und per Verordnung rechtlich umzusetzen (Art. 4, Abs. 1) und
  • Erhaltungsmaßnahmen vorzusehen, die z.B. in Form von Managementplänen gebündelt werden können (Art. 6, Abs. 1).

Im Bereich der Wasserwirtschaft ist es das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der Europäischen Union, bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand aller Oberflächengewässer zu erreichen, wofür auch die Erhaltung und Förderung der gewässertypspezifischen biologischen Vielfalt der Gewässer notwendig ist (Kapitel 1).

 

Im Jahr 1983 trat Österreich der Ramsar-Konvention bei und verpflichtete sich damit zur Erhaltung von bedeutenden Feuchtgebieten. Zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit der alpinen Ökosysteme hat sich Österreich durch Unterzeichnung der Alpenkonvention und Ratifizierung ihrer Protokolle verpflichtet. Im Jahr 2005 hat Österreich auch die Bonner Konvention ratifiziert und sich somit zum Schutz der wandernden wild lebenden Tierarten bekannt.

Biologische Vielfalt durch nachhaltige Nutzung erhalten

Die biologische Vielfalt der Kulturlandschaft hat sich durch land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. Beispielsweise ist der Fortbestand von Almen, Obstbaumwiesen und Weiden von einer dauerhaften Nutzung abhängig.

 

Ziele von Agrarumweltmaßnahmen als Teil des Programms Ländliche Entwicklung LE 07-13 (BMLFUW 2006a; Kapitel 5) sind u.a. ein verstärkter Arten- und Lebensraumschutz sowie die Erhaltung genetischer Ressourcen und der Vielfalt an Tierrassen und Pflanzensorten.

 

In der Helsinki-Resolution der europäischen Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder 1993 hat sich Österreich als Signatarstaat zur Erhaltung und geeigneten Förderung der Biodiversität als essenzielles Element einer nachhaltigen Forstwirtschaft bekannt (MCPFE 1993). Erhaltung, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder wurden auch als Prinzip des Österreichischen Waldprogramms festgelegt (BMLFUW 2006b) (Kapitel 6).