Umsetzung - Bundesebene
Wasserrechtsgesetzes-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 112/2003).
Am 22.12.2003 ist die Novelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 in Kraft getreten. Damit werden sowohl die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie als auch der SUP Richtlinie im Bereich der wasserwirtschaftlichen Planung auf Bundesebene umgesetzt.
Die Umsetzung der Erfordernisse der SUP-RL findet sich in den Paragraphen 55i (Beteiligung der Öffentlichkeit) und 55j (Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne). Die Bestimmungen über die SUP im WRG sind mit 1.7.2004 in Kraft getreten.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002; AWG-Novelle 2004 (BGBl. I Nr. 155/2004).
Am 9.12.2004 wurde die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2004 im Parlament beschlossen. Damit wurden die SUP Richtlinie und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Bereich der Abfallwirtschaft umgesetzt.
Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle 5 Jahre zu erstellende Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) ist gemäß § 8a dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn
- er einen Rahmen für die Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang I des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) angeführt sind, festlegt;
- seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat;
- er einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. (hier ist eine sog. "Erheblichkeitsprüfung" vorgesehen zur Feststellung, ob durch die Umsetzung erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind).
Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne, welche einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, dürfen nur dann in den BAWP aufgenommen werden, wenn diese bereits auf Landesebene durchgeführt wurde.
Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich SP-V-G (BGBl. I Nr. 96/2005).
Die SUP-Richtlinie wurde im Verkehrsbereich durch das SP-V-G, ausgegeben am 11.8. 2005, in Bundesrecht umgesetzt. Es sieht die „strategische Prüfung“ von Verkehrsinfrastruktur vor, die in den Kompetenzbereich des Bundes aufgenommen werden soll (Hochleistungsbahnstrecken, Wasserstraßen, Bundesstraßen).
Die Elemente einer Strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) sind:
- Untersuchung der Umweltauswirkungenverkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung
- Darstellung der Nutzen der Netzveränderung
- Untersuchung sonstiger Auswirkungen
- Beteiligung der Umweltstellen und der Öffentlichkeit
- Beteiligung betroffener Drittstaaten
- Erarbeitung eines Umweltberichts
- Definition von und Übermittlung von Überwachungsmaßnahmen und sonstiger allfälliger Vorhaben für später aus der Netzveränderung folgende Projekte
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - LärmG-Bund (BGBl. I Nr. 60/2005).
Ein Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - LärmG-Bund) ist am 5.7. 2005 in Kraft getreten. Durch dieses Bundesgesetz wurde die Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) sowie die SUP Richtlinie umgesetzt.
Eine Umweltprüfung (SUP) für die laut Gesetz zu erstellenden Aktionspläne ist durchzuführen,
- 1. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegen,
- 2. voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben oder
- 3. einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
IG-L Novelle idF des Umweltrechtanpassungsgesetz 2005 (BGBl. Nr. 34/2006)
Die SUP Umsetzung im Bereich Luftreinhaltung erfolgte im Rahmen der IG-L Novelle im Umweltrechtanpassungsgesetz 2005. Eine Umweltprüfung ist demnach dann durchzuführen, wenn ein Programm zur Reduzierung von Emissionen einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirklungen haben wird.
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