Empfehlungen
- Zur effektiven Einhaltung der Ziele des IG-L und der NEC-RL sollte die intensive Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Plattform für integrierte Luftreinhaltung intensiviert werden und ein integriertes, gebietskörperschaftsübergreifendes Luftreinhaltekonzept erarbeitet werden. Darin sollten konkrete Maßnahmen aufgelistet sein, die auf Kosteneffektivität geprüft wurden. Dabei sollten Luftreinhalteaktivitäten auf EU-Ebene berücksichtigt und Synergien mit Klimaschutzaktivitäten genützt werden. (BMLFUW, BMWA, BMVIT und BMF, Landeshauptleute, Landesregierungen, Umweltbundesamt).
- Zur Reduktion der Feinstaub- und der NO2-Belastung sollte eine Reihe von konkreten Einzelmaßnahmen umgesetzt werden:
* Maßnahmen für den Verkehrssektor nach IG-L § 22. Weitere Maßnahmen im Verkehrssektor ° Kapitel 14.
* Verordnung nach IG-L § 21 mit Grenzwerten nach dem Stand der Technik für bislang nicht geregelte Anlagen. (BMLFUW). Weitere Maßnahmen im Anlagenbereich des Industriesektors (Kapitel 13).
* Maßnahmen für den Sektor Kleinverbraucher. (Landesregierungen). - Zur Erreichung der NEC-Ziele sollte das Programm gemäß § 6 E-GL jährlich evaluiert und gegebenenfalls adaptiert werden. (BMLFUW, mitzubefassende Bundesministerien und Landesregierungen).
- Im Zuge einer Novellierung des IG-L zur Umsetzung der kommenden EU-Richtlinie über Luftqualität und sauberere Luft für Europa sollten Maßnahmen im Verkehrsbereich im Sinne einer Erhöhung der Effektivität des I-GL auch berücksichtigt werden. (Bundesgesetzgeber).
- Zur Reduktion des grenzüberschreitenden Schadstofftransports sollten im Zuge der NEC-Revision auf EU-Ebene möglichst niedrige Emissionshöchstmengen für SO2, NOx, NMVOC, NH3 und PM2,5 für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. (Bundesregierung in Hinblick auf EU-Gesetzgeber).
- Zur Erreichung der Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms sollte die europäische Luftreinhaltegesetzgebung (insbesondere emissionsrelevante Luftreinhalteregelungen) novelliert werden. (Bundesregierung in Hinblick auf EU-Gesetzgeber).
* Maßnahmen im Verkehrssektor (Kapitel 14).
* Maßnahmen im Industriesektor (Kapitel 13).
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