Umweltpolitische Ziele

Negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit vermeiden

Im 6. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union (Europäisches Parlament und Rat 2002) ist folgendes Ziel für die EU-Luftreinhaltepolitik festgelegt: Die Belastung durch Luftschadstoffe ist derart zu reduzieren, dass sie keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.

 

Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) ist der dauerhafte Schutz der menschlichen Gesundheit, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Luftschadstoffen (§ 1 IG-L) als übergeordnetes umweltpolitisches Ziel festgesetzt, ebenso die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

 

Zur Erreichung dieser Ziele wurde ein umfangreiches rechtliches Instrumentarium mit nationalen Emissionshöchstmengen sowie sektoralen Emissions- und Immissionsgrenzwerten etabliert. Ergänzt wird dieses durch eine Reihe von Regelungen, auf die in diesem Kapitel nicht eingegangen wird (z.B. Produktregelungen).

Emissionen reduzieren

Ziel der Emissionshöchstmengenrichtlinie (National Emission Ceilings, NEC-RL) ist die Verminderung der Ozonbelastung, der Versauerung und der Eutrophierung. Die Richtlinie legt für Österreich, wie auch für alle anderen EU-Mitgliedstaaten individuelle, verbindliche Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC), Schwefeldioxid (SO2) und Ammoniak (NH3) fest. Diese dürfen ab 2010 nicht mehr überschritten werden.

 

Die nationale Umsetzung erfolgt im Emissionshöchstmengengesetz Luft (EG-L), welches die gleichen Reduktionsziele wie die NEC-RL festlegt.

 

Im Ozongesetz finden sich (neben Schwellenwerten für die Immissionsbelastung) Vorgaben über die etappenweise Reduktion von Emissionen der Ozonvorläufersubstanzen NOx und NMVOC mit dem Ziel, die Ozonbelastung in Österreich zu senken. Bis 2006 sollen die Emissionen von NOx und NMVOC um jeweils 70% reduziert werden. Basisjahr für NOx ist 1985, für NMVOC 1988.

 

In etlichen Materiengesetzen und Verordnungen sind Emissionsgrenzwerte für Anlagen und mobile Quellen sowie Produktnormen (z.B. Kraftstoffverordnung) festgesetzt (Kapitel 13, Kapitel 14).

Immissionsgrenzwerte einhalten

Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität legt die Grundzüge der Luftgüteüberwachung und der Maßnahmenplanung in der Europäischen Union fest. Konkrete Immissionsgrenz- und -zielwerte für unterschiedliche Schadstoffe sind in vier Tochterrichtlinien festgelegt, ebenso Zeitpunkte, ab denen diese Werte nicht mehr überschritten werden dürfen. Das IG-L und die Verordnung über die Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation legen Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Vegetation und von Ökosystemen fest. Eine Zusammenstellung der Grenz- und Zielwerte der vier Tochterrichtlinien findet sich im 7. Umweltkontrollbericht (UMWELTBUNDESAMT 2004).

 

Im Ozongesetz sind eine Informationsschwelle (180 µg/m³) und eine Alarmschwelle (240 µg/m³), beide als Einstundenmittelwerte festgelegt. Bei Erreichen dieser Werte ist die Öffentlichkeit zu informieren bzw. zu warnen. Zielwerte zum Schutz der Gesundheit (120 µg/m³ als Achtstundenmittelwert, welcher im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Jahr überschritten werden darf) und der Vegetation (AOT401 von 18.000 µg/m³.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre) sind aus der Ozonrichtlinie der Europäischen Union übernommen.

 

1 AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m3 als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m3 unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.