Sicherheitsdatenblattregister

Das Umweltbundesamt führt im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Sicherheitsdatenblattregister.

Das Sicherheitsdatenblattregister enthält Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen, die als Bestandteil einen gesundheits- oder umweltgefährlichen Stoff in einer näher bestimmten Konzentration enthalten. Diese Sicherheitsdatenblätter müssen dem Umweltbundesamt übermittelt werden.

Führen neue Informationen zu einer Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes, muss auch dieses in das Sicherheitsdatenblattregister aufgenommen werden (Änderungsmeldung).

Auswertung

© Umweltbundesamt/Svabenicky Übermittelte Sicherheitsdatenblätter 2001 bis 2009 Übermittelte Sicherheitsdatenblätter 2001 bis 2009

Die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter durch die Firmen läuft kontinuierlich; bisher (Stand Februar 2010) wurden rund 202.000 übermittelt (siehe Diagramm). Für etwa 1/4 der übermittelten Sicherheitsdatenblätter besteht keine diesbezügliche Verpflichtung; sie wurden daher nicht in die Datenbank aufgenommen.

© Umweltbundesamt/Svabenicky Fast 144.000 Sicherheitsdatenblätter im Register abrufbar Fast 144.000 Sicherheitsdatenblätter im Register abrufbar

Derzeit sind beinahe 144.000 Sicherheitsdatenblätter in der Datenbank enthalten, sie können ausschließlich von berechtigten Benutzern entweder über den Produkt- oder den Firmennamen abgerufen werden.

 

Die in der Datenbank befindlichen Sicherheitsdatenblätter teilen sich wie folgt auf: 2/3 Erstmeldungen, 1/3 Änderungsmeldungen

Vom Umweltbundesamt werden stichprobenartige inhaltliche Überprüfungen der Datenblätter durchgeführt und – wenn erforderlich – die fehlenden Informationen bei den Firmen eingefordert.

 

Kontrollen bei Chemiefirmen werden auch im Hinblick auf das Einhalten der Meldepflicht im Rahmen der Chemikalieninspektion gemacht.

Rechtliche Grundlage

Die Übermittlungspflicht für Sicherheitsdatenblätter ist in §§ 25 Abs. 8 bis 10 Chemikalienverordnung 1999 geregelt.

Für die elektronische Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter ist eine entsprechende Broschüre in Form eines "Leitfadens zur elektronischen Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern gemäß § 25 Abs. 8 ChemV 1999" verfügbar, ebenso ein informelles Schreiben zur Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern, das die Rechtsansicht des Lebensministeriums erläutert.  

Infobox

Downloads

Leitfaden Übermittlung (.pdf, 119KB)

Übermittlungspflicht (.pdf, 21KB)

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