Zugelassene Gentechnisch Veränderte Organismen (GVO)
Ohne Zulassung darf in der EU und damit auch in Österreich kein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion verwendet werden: Weder gentechnisch verändertes (GV) Saatgut für landwirtschaftliche Nutzpflanzen, noch die GV Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden. Seit 2004 ist in der EU ein überarbeitetes Rechtssystem in Kraft. Es gilt gleichermaßen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
Aktuelle Zulassungen
Die Europäische Kommission hat am 2.3.2010 verlautbart, dass 3 neue GV-Maislinien für den Import, sowie eine GV-Kartoffellinie zum Anbau in der EU für die Stärke und Futtermittelproduktion genehmigt werden.
Pressemeldung der Europäischen Kommission (.pdf, 17.7KB)
Die Österreichischen Behörden hatten ihre Sicherheitsbedenken gegen diese GV-Pflanzenlinien den EU-Stellen übermittelt. Nach der endgültigen Verlautbarung der Zulassung für die GV-Kartoffellinie EH92-527-1 durch die schwedische Behörde wurde im April 2010 ein in Österreich gültiges Anbauverbot gegen diese GV-Kartoffellinie verhängt.
Prinzipien für die Zulassung von GVO in der EU
Die angestrebten Grundsätze sind: eine strenge Sicherheitsprüfung vor der Erteilung von Zulassungen und Herstellung von Wahlfreiheit für KonsumentInnen und LandwirtInnen.
Basis für jede Zulassung in der EU ist eine wissenschaftliche Sicherheitsbewertung. Die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt dabei eine wichtige Rolle. Die Entscheidung über Zulassungen treffen jedoch die EU-Kommission und die 27 Mitgliedstaaten.
Abhängig von der Art des GVO-Produktes und der beabsichtigten Verwendung werden Zulassungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften erteilt, die wichtigsten sind:
- Die Europäische Richtlinie 2001/18/EG und die darauf beruhenden nationalen Gentechnikgesetze in den Mitgliedsstaaten, für die Freisetzung und das Inverkehrbringen von GVO (z.B. für Zulassung von GVO für landwirtschaftlichen Anbau)
- Die Europäische Verordnung (EU) 1829/2003 für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Die Zulassungsverfahren nach beiden Rechtsvorschriften sind komplex, speziell dann, wenn nicht im ersten Anlauf Einigkeit unter den Mitgliedsstaaten hergestellt werden kann. Eine Übersicht bietet die Info-Plattform Transgen.de der Verbraucherinitiative Deutschland:
Zulassungen in der EU ...
Auf EU-Ebene sind zahlreiche GVOs, zumeist gentechnisch veränderte Pflanzen, bereits zugelassen (Stand am 10.3.2010: 31 verschiedene GV-Pflanzen). Ebenfalls erlaubt ist in vielen Fällen die Verwendung von Lebens- und Futtermittel, die aus derartigen GVOs hergestellt sind. Eine ganze Reihe von Anträge für weitere GV-Produkte liegen den Behörden vor.
Die meisten dieser GVO-Produkte werden allerdings in die EU importiert, weil nur ganz wenige GVO für Anbauzwecke zugelassen sind (am 10.3.2010: 2 GV-Maissorten und 1 GV-Kartoffel).
Nur für einen einzigen GV-Mais (MON810) liegt auch die zum kommerziellen Anbau zusätzlich nötige EU-Saatgutverkehrsgenehmigung vor. Derzeit (d.h. mit März 2010) ist für 19 weitere GVO, darunter 15 GV-Maislinien die Zulassung für Anbauzwecke beantragt.
... und in Österreich
In Österreich sind GVO noch nicht zu kommerziellen Zwecken angebaut worden, ebensowenig hat es keinen Testanbau für wissenschaftlichen Zwecken ausserhalb geschlossener Bereiche (z.B. Gewächshäuser) gegeben. Für GV-Pflanzen, die in der EU eine Anbauzulassung haben, bestehen in Österreich Anbauverbote.
Allerdings ist die Verwendung einer Reihe von importierten GV-Produkten, z.B. gentechnisch veränderten Sojabohnen, erlaubt. Derartige GVO bzw. aus ihnen hergestellte Erzeugnisse werden überwiegend als Futtermittel für Nutztiere verwendet. Aus GVO erzeugte Lebensmittel sind nur in äußerst geringem Umfang im Handel (Spezialprodukte wie z.B. einige wenige importierte Asia-Nahrungsmittel). Diese Produkte unterliegen den Kennzeichnungsregelungen und müssen für KonsumentInnen erkennbar gekennzeichnet sein.
Eine Übersicht über in Österreich zugelassene GVO findet sich im Österreichischen Gentechnikregister:






















