Nach einer Grenzwertüberschreitung bei einem Luftschadstoff ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau verpflichtet, eine so genannte Statuserhebung durchzuführen.
Die Statuserhebung muss folgende Punkte umfassen: - Darstellung der Immissionssituation;
- Beschreibung der meteorologischen Situation;
- Feststellung und Beschreibung der Emittenten;
- Die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebietes.
Die Statuserhebung muss nicht erstellt werden, wenn ein Störfall oder ein singuläres Ereignis die Überschreitung verursacht hat. Ein Störfall kann z.B. der Ausfall einer Filteranlage in einem Industriebetrieb sein. Ein singuläres Ereignis ist z.B. eine kurzzeitige Baustelle in unmittelbarer Nähe zur Messstelle, durch die es einmalig zu einer Grenzwertüberschreitung kommt. |