Überblick zum UVP-G 2000

EU-Richtlinie als Grundlage des österreichischen UVP-Gesetzes

Seit 1985 gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie über die Umweltverträglichkeits­­prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, UVP-RL). Die erste Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Österreich im Jahr 1993 durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 1993).

Die Änderungsrichtlinien 97/11/EG, UVP-ÄndRL und 2003/35/EG machten Anpassungen der österreichischen Rechtslage notwendig, die durch mehrere Novellen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erfolgte.

 

Eine konsolidierte Fassung des UVP-Gesetzes 2000 und der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnung, die Gebiete mit schadstoffbelasteter Luft ausweist, ist als Download verfügbar.

Aufbau und Inhalt des UVP-G 2000

  • Der erste Abschnitt beschreibt die Aufgaben der UVP und der Bürgerbeteiligung und enthält einige wichtige Begriffsbestimmungen.
  • Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts beschreiben den Verfahrensablauf und das konzentrierte Genehmigungsverfahren.
  • Der dritte Abschnitt enthält die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken.
  • Der vierte Abschnitt enthält besondere Bestimmungen für wasserwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben
  • Der fünfte Abschnitt beschreibt die Aufgaben und die Zusammensetzung des Umweltrats.
  • Der sechste Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen. z.B. zu den Zuständigkeiten, Übergangsbestimmungen, UVP-Dokumentation.
  • Anhang 1 führt die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben an.
  • Anhang 2 enthält die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in Kategorien

Anwendungsbereich

Aufteilung der UVP-Verfahren nach Vorhabenstyp,  Stand: 08.01.2010 Aufteilung der UVP-Verfahren nach Vorhabenstyp,
Stand: 08.01.2010

Der Anwendungsbereich des UVP-G 2000 wird durch die Vorhabensliste des Anhang 1 und durch die Bestimmungen für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken in Abschnitt 3 festgelegt. In Anhang 1 sind insgesamt 88 Vorhabenstypen aufgelistet, meist mit Angabe bestimmter Schwellenwerte.

Die Vorhabensliste des Anhang 1 umfasst Vorhabenstypen aus folgenden Bereichen:

  • Abfallwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Infrastruktur
  • Bergbau
  • Wasserwirtschaft
  • Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Industrie

Die Vorhabensliste des Anhang 1 ist in 3 Spalten untergliedert, welche anhand gestaffelter Schwellenwerte für die Vorhaben ein UVP-Verfahren, ein vereinfachtes Verfahren oder eine vorgeschaltete Einzelfallprüfung bestimmen.

  • Die in Spalte 1 angeführten Vorhaben sind einem UVP-Verfahren zu unterziehen.
  • Die in Spalte 2 angeführten Vorhaben sind einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
  • Die in Spalte 3 angeführten Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten, sind einer Einzelfallprüfung und gegebenenfalls einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden im Anhang 2 festgelegt.

Die Unterschiede zwischen dem UVP-Verfahren und dem vereinfachten Verfahren liegen vor allem darin, dass im vereinfachten Verfahren kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen ist, Bürgerinitiativen nur Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht haben und keine Nachkontrolle vorgesehen ist.

Gesamtdarstellung der Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000, Stand 08.01.2010 Gesamtdarstellung der Genehmigungsverfahren
nach UVP-G 2000, Stand 08.01.2010

Nur Neuvorhaben, die die Schwellenwerte oder Kriterien des Anhangs 1, Spalte 1 oder 2, erreichen, sind jedenfalls UVP-pflichtig (UVP-Verfahren).

Bei Änderungsvorhaben und Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten (Spalte 3) ist im vorhinein im Einzelfall zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Wenn die Behörde dies in einem Feststellungsbescheid bejaht, hat eine UVP zu erfolgen (im vereinfachten Verfahren).

Oft können mehrere kleinere, gleichartige Vorhaben Umweltauswirkungen hervorrufen, die aufgrund ihrer Kumulierung als erheblich einzustufen sind. Auch in diesem Fall kann für das jeweilige beantragte Vorhaben, das sich in Nachbarschaft zu einem gleichartigen Vorhaben befindet, eine UVP erforderlich sein, wenn dies in einer Einzelfallprüfung der Behörde entschieden wird.