Deponierung

Deponieverordnung 2008

 

Mit 1. März 2008 ist die Deponieverordnung 2008 in Kraft getreten, wobei es für bestehende Deponien gestaffelte Übergangsfristen bis längstens 1. Jänner 2012 gibt. Von der Deponieverordnung 2004 wurden zentrale Regelungen wie etwa das Verbot der Ablagerung organischer, reaktiver Abfälle sowie Grundanforderungen an die Deponietechnik und den Grundwasserschutz übernommen. Seit 1. Jänner 2004 (in Ausnahmefällen ab 1. Jänner 2009) dürfen nur mehr reaktionsarme Abfälle abgelagert werden.

Die Neuerungen betreffen vor allem das Abfallannahmeverfahren (genau geregelt in Anhang 4 der DepV 2008) und Anpassungen bei den finanziellen Sicherstellungen (unterschiedliche Berechnungszeiträume je nach Deponie) der Deponien.

Im Sinne der e-Government- und Verwaltungsoffensive der Bundesregierung wird das erforderliche Melde- und Berichtswesen schrittweise in das elektronische Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums integriert. Die Deponietypen (nunmehr Deponie(unter)klassen) wurden erweitert (Neu: „Inertabfalldeponie“, „Deponie für gefährliche Abfälle“). Weitere Änderungen gibt es bei der Gestaltung der Oberflächendichtung und der Deponiegaserfassung.

Abfallannahmeverfahren (Anhang 4 DepV)

Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung (früher „Gesamtbeurteilung“) und der Eingangskontrolle auf der Deponie. Abfallerzeuger müssen eine „grundlegende Charakterisierung“ des abzulagernden Abfalls durch eine externe befugte Fachperson/Fachanstalt durchführen lassen (ab 1.3.08 für Neuanlagen, ab 1.3.09 für bestehende Deponien). Der Abfallerzeuger (Abfallbesitzer) stellt dem externen Gutachter Abfallinformationen, z.B. betreffend Herkunft, Masse, Entstehung, usw., zur Verfügung (ab 2012 elektronisch). Aus dem „Beurteilungsnachweis“ (Analyseergebnisse, etc.) ergibt sich die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls für konkrete Deponie-Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt. Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle zusätzliche Abfallinformationen zu übermitteln.  

 

In Ausnahmefällen (§13) ist die „Grundlegende Charakterisierung“ ohne analytische Untersuchungen möglich, z.B. bei Kleinstmengen an kontaminiertem Bodenaushubmaterial (bis zu 25 Tonnen), für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bis 2000 Tonnen, nicht verunreinigter Gleisschotter, etc.

Elektronisches Datenmanagement (EDM)

Relevante Anlagen(teile) (§40) sind bis 1. September 2008 zu registrieren. Ab 1. Jänner 2009 sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle elektronisch so aufzuzeichnen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist (§41). Die Deponiemeldung (§ 41 (5)) über das Jahr 2008 hat bereits elektronisch zu erfolgen.

Oberflächenabdichtung

Die jährliche Neubildungsrate des Deponiesickerwassers muss weniger als 5% des Jahresniederschlages betragen (ausgenommen Deponien mit vertikaler Umschließung) (Anhang 3, Pkt. 4.3. lit. b). Die geforderte Dichtwirkung am Standort von Inertabfalldeponien und Deponien für nicht gefährliche Abfälle kann dabei durch einen Regelaufbau oder neuerdings auch durch eine Rekultivierungsschicht mit der Funktion einer Wasserhaushaltsschicht (Evapotranspirationsschicht) (Anhang 3, Pkt. 4.3. lit. f) erreicht werden. Die Dichtwirkung wird dabei durch das Wasserspeichervermögen des Porenraums im Boden und durch die Verdunstungsleistung der Pflanzen (Evapotranspiration) erzielt.  

© Umweltbundesamt

Für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, fordert die neue Deponieverordnung explizit zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten (§29(2)). Dadurch soll die Infiltration von Wasser zur Aufrechterhaltung der biologischen Abbauprozesse in den Abfällen mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen weiterhin gewährleistet sein. Nach Abschluss der aktiven Stabilisierungsmaßnahmen und nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdeckung einschließlich Oberflächendichtung aufzubringen.

Aufkommen und Behandlung von Deponiesickerwasser: Bestandsaufnahme an ausgewählten österreichischen Deponien

 

Sickerwasser aus Deponien, mit Ausnahme von Bodenaushubdeponien, muss entsprechend behandelt werden, bevor es in ein Fließgewässer eingeleitet werden darf. In einer Studie des Umweltbundesamtes wurden die unterschiedlichen Behandlungsweisen von Sickerwasser an 35 ausgewählten Deponien (vorzugsweise Massenabfalldeponien) in Österreich beschrieben und die anfallenden Sickerwassermengen erhoben. Es zeigte sich, dass rund zwei Drittel der Massenabfalldeponien ihr Sickerwasser einer Kläranlage zuführen, während bei den restlichen Massenabfalldeponien das Sickerwasser am eigenen Standort behandelt wird. Die Kosten der Sickerwasserentsorgung bzw. –behandlung zeigen große Unterschiede. Im Durchschnitt sind die Kosten der Behandlung am eigenen Standort am höchsten.  

Deponiegaserfassung

Durch die Errichtung von Entgasungssystemen wird ein Teil des Deponiegases aus der Deponie abgesaugt und behandelt. Dadurch sinkt die unkontrolliert aus der Deponie entweichende treibhauswirksame Deponiegasmenge. Das abgesaugte Deponiegas kann, sofern es in entsprechenden Mengen und Qualitäten anfällt, zur Erzeugung von Strom und für Heizzwecke genützt, nach Aufbereitung ins Erdgasnetz eingespeist oder in Hochtemperaturfackeln verbrannt werden. Bei diesen Behandlungsarten entsteht letztlich CO2, das treibhausneutral ist. Durch das inzwischen weitgehend umgesetzte Ablagerungsverbot von Abfällen mit hohem organischem Anteil wird die produzierte Gasmenge, und parallel dazu auch die erfasste Gasmenge abnehmen.