Abfallwirtschaftsgesetz

Durch die stetige Entwicklung der modernen Industrie- und Konsumgesellschaft kam es zu einem explosionsartigen Anstieg des Abfallaufkommens und damit verbunden zu zunehmenden Entsorgungsproblemen. Im Jahr 1990 wurde in Folge das Abfallwirtschaftsgesetz mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und dem Ziel erlassen, schädliche Einwirkungen so gering wie möglich zu halten, Ressourcen zu schonen und im Sinne des Vorsorgeprinzips nur Abfälle ohne Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen abzulagern.

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz regelt die Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

 

Seit der AWG-Novelle im Jahr 2000 ist auch die Stilllegung oder Schließung von Deponien festgelegt. DeponiebetreiberInnen sind nunmehr verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die von Untersuchungen, regelmäßigen Beprobungen bis zu Sicherungen und Sanierungen reichen. Dadurch sollen Umweltbeeinträchtigungen aufgedeckt bzw. Maßnahmen zur Abwendung von Verunreinigungen durchgesetzt werden. Sofern die/der Verpflichtete dem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann diese Maßnahmen gegen Kostenersatz durchführen zu lassen. Durch diese Novellierung wurde eine Grundlage zur Kontrolle bzw. Sicherung und Sanierung von Altablagerungen geschaffen.

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