EU Umwelthaftung

Richtlinie über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt

© Umweltbundesamt/Groeger

Die Richtlinie soll einen Rahmen für ein System der Umwelthaftung bilden, um Umweltschäden zu vermeiden und die Umwelt zu sanieren. Umweltschäden werden als "Schaden betreffend die biologische Vielfalt", "Schaden an Gewässern" und "Flächenschaden" definiert.

 

Sofern möglich, muss die/der BetreiberIn, die/der einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, im Einklang mit dem VerursacherInnenprinzip die Kosten für die erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen tragen.

BetreiberInnen, die bestimmte tatsächlich oder potenziell gefährliche Tätigkeiten ausüben, können für Umweltschäden, die sie verursachen, haftbar gemacht werden. Dazu muss nicht nachgewiesen werden, dass sie sich fehlerhaft oder nachlässig verhalten haben.

 

BetreiberInnen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die nicht explizit genannt sind, können auch für Schäden der biologischen Vielfalt haftbar gemacht werden, die sie durch Fehlverhalten oder Nachlässigkeit verursachen.

 

Eine Haftungspflicht ist nicht vorgesehen bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch ordnungsgemäß genehmigte Tätigkeiten verursacht werden.

 

Kann keinE BetreiberIn haftbar gemacht werden oder ist der haftbare Betrieb nicht zahlungsfähig, müssen die Mitgliedstaaten für die betreffenden Maßnahmen eine alternative Finanzierungsquelle finden.

 

Es werden insbesondere auch grenzüberschreitende Schäden erfasst. Qualifizierte Einrichtungen (darunter Nichtregierungsorganisationen) können die zuständigen Behörden ersuchen, Maßnahmen gegen eineN haftbareN BetreiberIn zu ergreifen; ihnen steht ferner die Möglichkeit von Prüfungsverfahren offen, um Entscheidungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden anzufechten. BetreiberInnen sind nicht verpflichtet, sich gegen Verbindlichkeiten zu versichern, die aufgrund dieses Vorschlags entstehen können, aber die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Entwicklung von angemessenen Produkten und Märkten für die Deckungsvorsorge anzuregen. Die Richtlinie hat keine Rückwirkung.