Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung verpflichtet InhaberInnen von Betrieben, bei Auflassung und Teilschließung von Anlagen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass von diesen keine Gefährdung des menschlichen Lebens oder der Gesundheit bzw. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern ausgehen. Falls diese Vorkehrungen nicht ausreichen oder unvollständig sind, hat die Behörde der/dem InhaberIn Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder diese unter Kostenersatz durchführen zu lassen.
Wenn während des Betriebes von Anlagen Gefahren für das menschliche Leben ausgehen, kann die Behörde mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung des Betriebes oder der Maschine anordnen bzw. über sonstige Sicherheitsmaßnahmen verfügen.
In der CKW-Anlagenverordnung von 1994 werden gewerblichen Betrieben Emissionsbegrenzungen von chlorierten organischen Lösungsmittel aus CKW-Anlagen (wie z.B. Maschinen zum Reinigen, Trocknen, Entfetten) vorgeschrieben. Neben festgesetzten Konzentrationsgrenzwerten in Abluft und Abwasser bzw. im abgeleiteten Kühlwasser sind Vorschreibungen bezüglich Aufstellung und Ausstattung von CKW-Anlagen bzw. Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln festgelegt.
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