Hintergründe

Zur Feststellung der möglicherweise vorhandenen Gefährdungspotenziale von Chemikalien dienten in der Vergangenheit zwei Rechtssysteme: eines für bis zum September 1981 bereits existierende chemische Stoffe ("Altstoffe") und ein weiteres für Chemikalien, die ab diesem Datum vertrieben wurden ("Neustoffe"). 

 

Das Anmeldeverfahren für Neustoffe beinhaltete die Vorlage eines Grunddatensatzes von Angaben und Unterlagen (Prüfberichten) bei der zuständigen Behörde und ermöglichte so eine Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften. Das Anmeldeverfahren erschien zwar etwas bürokratisch und aufwändig, die gewonnenen Erkenntnisse waren aber zufrieden stellend und ermöglichten eine sehr gute Dokumentation der stoffinhärenten Eigenschaften.

 

Für die über 100.000 auf dem europäischen Markt befindlichen Altstoffe - deren mögliche gefährliche Eigenschaften großteils nur lückenhaft erforscht waren -  war die Aufarbeitung in Form von Risikobewertungen geplant. Die Hersteller und Importeure der betroffenen Chemikalien waren verpflichtet, die ihnen bekannten bzw. zugänglichen Unterlagen und Expositionsdaten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen bzw. Prüfungen durchzuführen; die Behörden der EU-Mitgliedstaaten waren in weiterer Folge für die Durchführung von Risikobewertungen und die darauf basierenden Strategien zur Risikoreduzierung verantwortlich.

 

Dieses ambitionierte Unterfangen musste als gescheitert betrachtet werden, da die Durchführung einzelner Risikobewertungen im Durchschnitt etwa vier bis fünf Jahre dauerte. Dies deshalb, da eine Risikobewertung für den gesamten EU-Raum, für alle Anwendungen, sowohl für den Arbeitsplatz als auch für KonsumentInnen, für Gesundheits- und Umweltauswirkungen gelten soll.

 

Durch REACH sollen diese Wissenslücken geschlossen und die Datenlage vereinheitlicht werden.