Österreich
Sonderfall Österreich
Österreich nimmt innerhalb der Europäischen Union eine Sonderposition ein, da hierzulande bisher keine einzige Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) stattgefunden hat. Zwischen 1996 und 1998 wurden in Österreich fünf Anträge zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen gestellt. Jedoch kam es in keinem einzigen Fall zu einer genehmigten Freisetzung in die Umwelt.
- Gentechnisch veränderte Erdäpfel; Cecropin-Gen aus der Riesenseidenmotte, um Resistenz gegen Bakterien (Erwinia carotovora) zu vermitteln; Antragsteller: Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf (für 1996)
- Gentechnisch veränderte Erdäpfel; veränderte Stärkezusammensetzung; Antragsteller: Zuckerforschung Tulln GmbH in Zusammenarbeit mit dem Interuniversitären Forschungszentrum für Agrarbiotechnologie Tulln (2 Anträge: für 1996 und 1997)
- Gentechnisch veränderter Mais; Resitenz gegen bestimmte Unkrautvernichtungsmittel (Glufosinat Ammonium); Antragsteller: T.B. Agrartechnik im Auftrag der AgrEvo/Hoechst (für 1997)
- Gentechnisch veränderter Mais ("Bt-Mais"); Gen aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis um Resistenz gegen bestimmte Insekten zu erzielen; Antragsteller: Pioneer Saaten GmbH (für 1998)
Auch EU-weit genehmigte Produkte mit GVO wurden bis 2007 in Österreich nicht freigesetzt. Die zuständige österreichische Behörde (derzeit Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend) hat vorübergehende Verbote für drei EU-weit zugelassene Maisprodukte erlassen.
Behörden
Gesetzliche Verfahren für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind national geregelt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates muss innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt eines Antrags eine Entscheidung treffen. Die Öffentlichkeit hat dabei das Recht auf ein Anhörungsverfahren.
Diese Verfahren sind im österreichischen Gentechnikgesetz geregelt. Freisetzungen in die Umwelt müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden und dürfen nur unter den im Bescheid formulierten Auflagen erfolgen. In Österreich sind dies das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bzw. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Das BMWF ist für Anträge aus dem universitären Bereich, das BMG für alle anderen Anträge als leitende Behörde zuständig.
Deutsch
english





















