Fristerstreckung
Die Grenzwerte für PM10 (Feinstaub) waren für EU-Mitgliedstaaten bereits seit 2005 einzuhalten. Allerdings hat sich in vielen EU-Mitgliedstaaten gezeigt, dass diese nicht eingehalten wurden.
Mit der im Jahr 2008 beschlossenen neuen Luftqualitätsrichtlinie wurde es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die Grenzwerte erst ab dem 2011 einhalten zu müssen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
- nachteilige Ausbreitungsbedingungen oder Ferntransport von Luftschadstoffen die Einhaltung verhindert haben,
- eine Luftqualitätsplan erstellt wurde,
- alle angemessenen Maßnahmen gesetzt wurden und
- die Einhaltung der Grenzwerte ab dem Jahr 2011 sichergestellt ist.
Um diese Nachweise erbringen zu können, wurden den Mitgliedsstaaten von der Europäischen Kommission Formulare und Anleitungen zur Verfügung gestellt. Die Kommission prüft diese Anträge innerhalb von neun Monaten auf Plausibilität und Erfüllung formaler Kriterien.
Entscheidung der Kommission
Die Europäische Kommission hat die von Österreich eingereichten Anträge geprüft. Am 2. Juli 2009 wurde die Entscheidung veröffentlicht:
Keine Einwände wurden gegen die Anträge aus Kärnten, Niederösterreich, Steiermark (ohne Graz), Tirol und Wien sowie der Stadt Linz erhoben.
Einwände wurden aber gegen die Anträge aus dem Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg erhoben, da dort bereits 2007 und 2008 die Grenzwerte eingehalten wurden. In diesen Bundesländern darf der Grenzwert daher auch 2009 und zukünftig nicht mehr überschritten werden.
Einwand wurde auch gegen den Antrag bezüglich Graz erhoben, da durch die hohe PM10-Belastung die Einhaltung für das Jahr 2011 nicht gezeigt werden konnte.
Ausblick
In Wien und Linz, aber auch in Kärnten, Niederösterreich, Steiermark (ohne Graz) und Tirol müssen die Luftqualitätspläne und die vorgesehenen Maßnahmen konsequent umgesetzt werden. Im Burgenland, in Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg sind Maßnahmen in einem Umfang zu setzen, dass die Grenzwerte auch in Jahren mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen nicht überschritten werden. In der Stadt Graz sollten so rasch wie möglich weitere Maßnahmen erarbeitet und deren Wirksamkeit abgeschätzt werden. Nur damit kann ein neuer Antrag gestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren verhindert werden.
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