Nationaler Bericht

nach Artikel 17 FFH-Richtlinie

Die FFH-Richtlinie listet in ihren Anhängen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für welche Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zu setzen sind. Die wichtigsten Maßnahmen sind die Einrichtung des Schutzgebietsnetzwerkes NATURA 2000 sowie Maßnahmen zum Schutz von Arten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet.

 

 

Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der jeweiligen Lebensräume und Arten innerhalb ihrer Staatsgrenzen zu überwachen. Die wesentlichsten Ergebnisse dieses Monitorings müssen gemeinsam mit den Informationen über die in den Natura 2000-Gebieten gesetzten Erhaltungsmaßnahmen und deren Auswirkungen alle sechs Jahre in Berichten an die Europäische Kommission vorgelegt werden.

 

 

Auf dieser Grundlage arbeitet die Kommission einen zusammenfassenden Bericht aus, der eine Bewertung der erzielten Fortschritte darstellt. Der erste umfassende Bericht wurde von Österreich 2007 an die Kommission geschickt. Die Berichtsdaten aus den EU-Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission zusammengestellt und sind auf der EIONET-Internetseite veröffentlicht.