Umweltpolitische Ziele
Umweltbelastungen durch Energieaufbringung und -einsatz vermeiden und mit Ressourcen nachhaltig umgehen
Eine nachhaltige Energienutzung, bei der die Umweltauswirkungen minimiert und Ressourcen geschont werden, ist neben der Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit zentrales Ziel der europäischen Energiepolitik. Die dominierende Umweltbelastung der Energieaufbringung und des Energieeinsatzes ist die Emission von Treibhausgasen (THG) (EK 2006a). Für die Reduktion der Emissionen von THG wurden international und national verbindliche Ziele festgelegt (Kapitel 4).
Daneben verursachen Energieaufbringung und -einsatz Emissionen von Schadstoffen (Kapitel 2, Kapitel 13, Kapitel 14) und Abfall aus der Verbrennung fossiler und biogener Brennstoffe (Kapitel 9). Zudem beeinflussen Produktion und Transport von Energieträgern die Umwelt.
Wesentliche Punkte zur Reduktion der Umweltauswirkungen und zur Schonung von Ressourcen sind die Senkung des Gesamtenergieeinsatzes und eine Erhöhung der Energieeffizienz. Zur Minderung der Emissionen von THG trägt zudem der Einsatz von erneuerbaren Energieträgern bei.
Eine umfassende Darstellung der Emissionen von THG, deren Trends und von Minderungsmaßnahmen finden sich im Kapitel 4. Im vorliegenden Kapitel werden der Energieverbrauch, die Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energieträgern beleuchtet.
Den Energieverbrauch entkoppeln und die Energieeffizienz steigern
Im Regierungsprogramm 2007 (BUNDESREGIERUNG 2007) ist eine stärkere Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und dem Energieverbrauch vorgesehen. Insgesamt soll die Energieintensität bis 2010 um mindestens 5% und bis 2020 um mindestens 20% verbessert werden.
Grundsätze für Energiesparmaßnahmen werden im Grünbuch der Kommission dargestellt (EK 2006b).
Der Aktionsplan für Energieeffizienz schlägt auf EU-Ebene ein Maßnahmenpaket vor, mit dem – ausgehend vom Jahr 2005 – bis 2020 ein Energieeinsparungspotenzial von 20% verwirklicht werden soll.
Die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union gibt indikative Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz von 9% in neun Jahren (2008–2017) vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Vorlage von Energieeffizienz-Aktionsplänen. Der erste Plan muss bis 30. Juni 2007 erstellt werden.
Die Gebäuderichtlinie der Europäischen Union verpflichtet u.a. zur Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, dessen Gültigkeitsdauer zehn Jahre nicht übersteigt. Die verpflichtende Vorlage eines Energieausweises im Rahmen dieser Richtlinie soll bewirken, dass in verstärktem Maße Gebäude, Wohnungen und Geschäftslokale mit guter Energieeffizienz angeboten werden.
Die Kraft-Wärme-Kopplungsrichtlinie (KWK-RL) der EU, national umgesetzt im Energie-Versorgungssicherheitsgesetz, schreibt Mindestkriterien für den Wirkungsgrad fest, sieht eine regelmäßige Analyse des Potenzials von hocheffizienten KWK-Anlagen vor und ermöglicht nationale Förderungen.
Den Einsatz von erneuerbaren Energien forcieren
Der Aktionsplan für Biomasse der Europäischen Union zielt darauf ab, die Abhängigkeiten von fossilen Brennstoffen zu vermindern, die Emissionen von Treibhausgasen zu senken und die Wirtschaftstätigkeit in ländlichen Gebieten zu fördern. Im Regierungsprogramm 2007 (BUNDESREGIERUNG 2007) ist für Österreich eine Steigerung der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 25% bis 2010 und eine Verdoppelung auf 45% bis 2020 vorgesehen.
Im Bereich der Stromerzeugung sieht die EU-Richtlinie Erneuerbare Energie für Österreich eine Erreichung eines Anteils von 78,1% an erneuerbaren Energieträgern am Gesamtstromverbrauch bis 2010 vor. In der Richtlinie ist in einer Fußnote einschränkend angeführt, dass Österreich – ausgehend von der Annahme eines Bruttoinlandsstromverbrauchs von 56,1 TWh im Jahr 2010 – 78,1% als eine realistische Zahl erachtet. Im Regierungsprogramm 2007 ist die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger an der Stromerzeugung auf insgesamt 80% im Jahr 2010 und auf 85% im Jahr 2020 vorgesehen. Gemäß Ökostromgesetz bzw. dessen Novelle 2006 ist der Anteil an „neuen erneuerbaren Energieträgern“1) an der Gesamtabgabemenge an Strom aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher bis 2010 auf 10% zu steigern.
1) Die Erzeugung aus Wasserkraft (inkl. Kleinwasserkraft) sowie auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen (ausgenommen Abfälle mit hohem biogenem Anteil) ist hier nicht einzurechnen.
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In der Biokraftstoffrichtlinie und der EU-Strategie für Biokraftstoffe sind Ziele für den verstärkten Einsatz von Biokraftstoffen im Verkehrssektor formuliert. Die Umsetzung in Österreich erfolgte in der Kraftstoffverordnung, die einen verpflichtenden Anteil an Biokraftstoffen ab dem 2. Oktober 2007 von 4,3% bzw. ab dem 1. Oktober 2008 von 5,75% vorsieht.
Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung (BUNDESREGIERUNG 2007) ist eine Steigerung der alternativen Kraftstoffe im Verkehrssektor auf 10% bis 2010 sowie auf 20% bis 2020 vorgesehen.
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