Umweltpolitische Ziele
In der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change – UNFCCC1), Art. 2) der Vereinten Nationen wurde 1992 vereinbart, die Konzentrationen der Treibhausgase (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird.
1) UNFCCC: United Nations Framework Convention on Climate Change – Rahmenvertrag der Vereinten Nationen zur Klimaänderung.
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Konkretisiert wurde dieses Ziel von den Regierungschefs der Europäischen Union, die sich im März 2005 dafür aussprachen, den globalen mittleren Temperaturanstieg auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu beschränken (ER 2005, 2007).
Das Kyoto-Protokoll legt als internationale Vereinbarung zum Klimaschutz rechtsverbindliche Ziele zur Minderung der THG-Emissionen der Industriestaaten fest. Im Rahmen der Lastenaufteilung innerhalb der Europäischen Union hat sich die Republik Österreich verpflichtet, die THG-Emissionen im Zeitraum 2008–2012 um 13% im Vergleich zum Basisjahr 1990 zu reduzieren.
Tabelle 2: Sektorale Emissionen und Reduktionsziele in der Klimastrategie 2007.
Zur Erreichung der Ziele des Kyoto-Protokolls dient die Österreichische Klimastrategie. Die 2002 veröffentlichte Klimastrategie (BMLFUW 2002a) wurde 2007 überarbeitet (BMLFUW 2007a). Darin sind Zielwerte und Maßnahmen für acht Sektoren, darunter Verkehr, Energieaufbringung, Industrie sowie Raumwärme und Kleinverbraucher festgelegt (siehe Tabelle 2).
Ziel der Emissionshandelsrichtlinie der Europäischen Union ist eine kosteneffektive Reduktion von THG, bislang in den Sektoren Industrie und Energieaufbringung. National wurde diese mit dem Emissionszertifikategesetz (EZG) umgesetzt. Weitere flexible Mechanismen sind Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM)2). Diese bieten die Möglichkeit, Emissionsrechte aus dem Ausland zuzukaufen.
2) JI/CDM: Joint Implementation/Clean Development Mechanism: projektbezogene flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls; Emissionsreduktionen werden aufgrund von Investitionen in einem anderen Industrieland (JI) oder in einem Entwicklungsland (CDM) dem Emissionskonto des Investorlandes gutgeschrieben.
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Explizites Ziel der Europäischen Union ist eine internationale Vereinbarung, in der sich die Industrieländer verpflichten, ihre THG-Emissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30% gegenüber 1990 zu verringern. Unabhängig davon hat sich die Europäische Union bereits unilateral dazu verpflichtet, ihre THG-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu reduzieren (ER 2007).
Der Rat sieht auch die Notwendigkeit, für den Zeitraum bis 2050 Emissionsreduktionen der Industriestaaten im Ausmaß von 60–80% zu erreichen, um das 2 °C-Ziel nicht zu gefährden (ER 2007).
Es sind nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten und umzusetzen, in denen Maßnahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaänderungen vorgesehen sind (Klimarahmenkonvention – UNFCCC, Art. 4b).
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