Umweltpolitische Ziele
Gesundheit vor Lärmbelastung schützen
Die substanzielle Reduktion der Lärmbelastung wird in der Österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie (BMLFUW 2002) im Leitziel 15 als langfristiges Qualitätsziel eines nachhaltigen Verkehrssystems angeführt. Das Vermeiden von Störungen durch Lärm zählt zu den wesentlichen Elementen des umfassenden Umweltschutzes, der im Bundesverfassungsgesetz (BVG) verankert ist.
Ziel der 2002 in Kraft getretenen Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union ist es
- schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken und
- ruhige Gebiete zu erhalten.
Zur Umsetzung in Österreich wurden das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) und zahlreiche Landesgesetze erlassen.
Für die Flächenwidmung und die Berücksichtigung der Flächennutzung sind in Österreich Planungsrichtwerte, zum Beispiel in der ÖNORM S 5021 oder in der Richtlinie 36 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL 2006) festgelegt. Insbesondere im Rahmen des vorbeugenden Lärmschutzes kommt den Planungsrichtwerten hohe Bedeutung zu.
Regelungen zur Lärmbekämpfung befinden sich z.B. im ABGB und in zahlreichen Materiengesetzen, wie z.B. in der Gewerbe- und der Bauordnung oder dem Veranstaltungsrecht. Unter das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fallende Vorhaben sind auch auf ihre Auswirkung hinsichtlich Lärm zu untersuchen.
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