Umweltpolitische Ziele
„Guten Zustand“ aller Gewässer bis 2015 erreichen
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, den „guten Zustand" aller Gewässer bis zum Jahr 2015 herzustellen. Österreich hat die WRRL im Wasserrechtsgesetz (WRG) in nationales Recht umgesetzt.
- Für die Oberflächengewässer bedeutet dieses Ziel, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Flüsse und Seen zu erreichen. Mit der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer 2006 wurden erstmals verbindliche Grenzwerte für Schadstoffe in Oberflächengewässern festgelegt. Erheblich veränderte Wasserkörper, die aufgrund von wasserwirtschaftlichen Nutzungen signifikant umgestaltet sind, sollten ein gutes ökologisches Potenzial aufweisen.
- Für das Grundwasser besagt dieses Ziel, einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand herzustellen. Dabei sind auch die Vorgaben der Grundwasserrichtlinie der Europäischen Union hinsichtlich Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung zu berücksichtigen.
Die WRRL fordert die Erstellung integrierter Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, unabhängig von administrativen Grenzen. Zu diesem Zweck müssen Maßnahmen – ausgehend von Zielfestlegungen, Risikoausweisungen und Monitoringergebnissen – für jedes Einzugsgebiet entwickelt werden. Das Verschlechterungsverbot des Gewässerzustands ist ebenfalls darin festgelegt.
Hochwasserschutz unter Berücksichtigung ökologischer Ziele gestalten
Die Österreichische Bundesregierung hat mit dem Leitziel 11 der Österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie (BMLFUW 2002) die Ziele des quantitativen und qualitativen Schutzes von Wasser sowie des Vorrangs der ökologischen Gestaltung von Flussläufen und Überschwemmungsgebieten soweit wie möglich gegenüber der harten Verbauung festgelegt.
Der Vorschlag einer Hochwasserrichtlinie (HW-RL) wurde im Juni 2006 von den Umweltministerinnen und -ministern der Europäischen Union mit dem Ziel beschlossen, Maßnahmen für ein integriertes Hochwassermanagement zu entwickeln. Die Ziele dieser Richtlinie, die Ende 2007 in Kraft treten soll, sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bis 2012 eine erste Risikoanalyse durchführen, bis 2013 Hochwasserrisikoflächen ausweisen und bis 2015 Hochwasserschutzmanagementpläne erstellen.
Für Österreich wurde vom Umweltminister ein integriertes Hochwassermanagement, das eine angepasste Nutzung durch die Raumplanung sicherstellt, technische Schutzmaßnahmen – wo notwendig – setzt und die Gefahrenkenntnis und das Gefahrenbewusstsein in der Bevölkerung fördert, als Ziel definiert (BMLFUW 2006a, b).
Durch Gewässerschutz zum Gesundheitsschutz beitragen
Das Wasserrechtsgesetz (WRG) definiert in § 30 das Ziel, dass Grund- und Quellwasser flächendeckend so rein zu halten sind, dass sie als Trinkwasser verwendet werden können. Als Bewertungsmaßstab für tolerierbare Nähr- und Schadstoffkonzentrationen sind Schwellenwerte in der Grundwasserschwellenwertverordnung (GSwV) festgelegt, die i.d.R. unter den Trinkwassergrenzwerten liegen. Die Festlegung von Trinkwassergrenzwerten soll garantieren, dass es auch bei lebenslangem Genuss des Wassers zu keinen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen kommt (Trinkwasserverordnung, TWV; Trinkwasserrichtlinie).
Der Schutz der Gesundheit der NutzerInnen von Badegewässern, die Vereinheitlichung der Überwachung von Badegebieten und die Information der Öffentlichkeit darüber sind Ziele, die in der Badegewässerrichtlinie der Europäischen Union festgelegt sind. Die Richtlinie ist für Österreich seit 1. Jänner 1997 verbindlich anzuwenden; sie wurde 2006 novelliert.
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