Zuständige Behörden
UVP-G 2000 2. Abschnitt
1. Instanz:
Die Landesregierung ist in erster Instanz im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die Durchführung der UVP zuständig. Auch das Feststellungsverfahren und die Nachkontrolle werden von der Landesregierung durchgeführt.
2. Instanz:
Gegen den Genehmigungsbescheid der UVP-Behörde können die Parteien Berufung an den Umweltsenat erheben. Der Umweltsenat ist beim BMLFUW eingerichtet.
UVP-G 2000 3. Abschnitt
Für die Durchführung des UVP-Verfahrens bei Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zuständig. Der Trassenverlauf wird vom Minister mit Verordnung festgelegt. Bei Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken findet kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.
Auf Antrag des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde, einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde oder einer Bürgerinitiative erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Trassenverordnung.
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