UVP Feststellungsverfahren
Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt auf Antrag des/der Projektwerbers/in, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder von Amtswegen durch die zuständige Behörde.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, der/die Projektwerber/in, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden.
Vorhabenstyp und Schwellenwert für UVP-pflichtige Vorhaben sind im Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt.
Die wesentlichen Informationen zu den UVP-Feststellungsverfahren*
ab 1. 1. 2005 werden vom Umweltbundesamt in der UVP-Feststellungsbescheiddatenbank zusammengeführt und online zugänglich gemacht.
Es stehen
- Angaben zu den rechtlichen Grundlagen,
- Angaben zum Verfahrensstatus,
- die elektronische Fassung des Feststellungsbescheides
- und Informationen über den weiteren Verfahrensablauf
zur Verfügung.
* Grundlage sind alle Feststellungsbescheide, die von den Behörden übermittelt wurden.
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