Ablauf des UVP-Verfahrens
UVP-Verfahren im Überblick
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren eingebettet (ausgenommen sind bestimmte Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken).
Das heißt: Für ein Vorhaben ist nur ein Genehmigungsantrag zu stellen, die zuständige UVP-Behörde (jeweilige Landesregierung) wendet alle für das jeweilige Vorhaben zutreffenden Materiengesetze in einem konzentrierten Verfahren an und entscheidet anschließend in einem Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.
Einleitung des Genehmigungsverfahrens
Mit dem Antrag ist von dem/der ProjektwerberIn eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vorzulegen. Darin sind das Vorhaben, die wichtigsten geprüften Alternativen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung dieser Auswirkungen zu beschreiben.
Öffentliche Auflage
Die eingebrachten Unterlagen werden mindestens sechs Wochen in der Standortgemeinde und bei der zuständigen UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Bevölkerung wird von der öffentlichen Auflage mittels Kundmachung informiert. Während dieser Zeit kann jedermann zu dem Vorhaben Stellung nehmen.
Integrative Bewertung
Die Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt erfolgt durch - von der zuständigen UVP-Behörde bestellte - Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen. Die Arbeit der Sachverständigen basiert auf der UVE, den eingelangten Stellungnahmen sowie sonstiger der Behörde vorliegenden Gutachten. Die Prüfung hat im Hinblick auf die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 zu erfolgen und resultiert in der Erstellung des umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens oder einer zusammenfassenden Bewertung.
Mündliche Verhandlung
Es ist in jedem Verfahren gem. UVP-G 2000 eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, in welcher das Vorhaben unter Berücksichtigung aller anzuwendenden Verwaltungsvorschriften besprochen wird und die Parteien ihre Interessen vertreten können.
Entscheidung
Die UVP-Behörde entscheidet über den Antrag unter Anwendung der in den betroffenen Materiengesetzen enthaltenen und zusätzlichen im UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Genehmigungsbescheid über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 beinhalten eine Verpflichtung
-
zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik,
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zur Minimierung bzw. Vermeidung von Immissionsbelastung,
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zu einer geordneten betrieblichen Abfallwirtschaft.
Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich aufzulegen.
Abnahmeprüfung
Bevor ein Vorhaben in Betrieb genommen wird, ist dessen Fertigstellung der Behörde anzuzeigen. In der Abnahmeprüfung wird von der Behörde überprüft, ob das Vorhaben der Genehmigung entspricht und sie erlässt bei Übereinstimmung einen Abnahmebescheid.
Nachkontrolle
Bei Vorhaben, für die ein UVP-Verfahren (nicht jedoch ein vereinfachtes Verfahren) durchgeführt wurde, ist 3 bis 5 Jahre nach Fertigstellung eine Nachkontrolle vorgesehen.
Die UVP für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
Für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken ist die UVP vom Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) durchzuführen.
- In einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für alle von BundesministerInnen zu erteilenden Genehmigungen hat der/die BMVIT die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen; überdies hat er/sie die übrigen Genehmigungsverfahren zu koordinieren.
- Für die übrigen bundesrechtlichen Genehmigungen führt der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP durch. Die nach landesrechtlichen Genehmigungsvorschriften (z.B. Naturschutz) durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind weiterhin von den jeweils zuständigen Behörden, ebenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP, zu vollziehen.
- Der Umweltsenat ist als Berufungsinstanz nicht zuständig; Entscheidungen des/der BMVIT können beim Verwaltungsgerichtshof, von Bürgerinitiativen auch beim Verfassungsgerichtshof, die Entscheidungen der übrigen Behörden bei den jeweils zuständigen Rechtsmittelbehörden (meist der unabhängige Verwaltungssenat) angefochten werden.
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