Biokraftstoff & Nachhaltigkeit

Verkehr verursacht Treibhausgase, Luftschadstoffe, Lärm und beansprucht Fläche.

Vor dem Hintergrund der ambitionierten Klima- und Energieziele der Europäischen Union und der allgemeinen Verknappung fossiler Ressourcen gewinnt Biomasse als Energieträger immer mehr an Bedeutung. Eine wichtige Zielsetzung der Europäischen Union ist es daher, die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse zu fördern.

Logo elNA - elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis

Eine nachhaltige Nutzung von Bioenergie bedeutet, dass diese nicht auf Kosten von Mensch und Natur erfolgt. Mit der Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energieträger (2009/28/EG) wurden von der Europäischen Union folglich neben Mindestzielen auch Nachhaltigkeitsanforderungen u.a. für die Herstellung und energetische Nutzung von flüssiger Biomasse, insbesondere Pflanzenölen (z.B. Palm-, Soja- und Rapsöl), sowie flüssige und gasförmige Biokraftstoffe (Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff, Bioethanol und Biogas) definiert. Die nationale Umsetzung der Richtlinie findet sich in der Verordnung  über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (250.VO/2010) und der Kraftstoffverordnung 2012 (in der Fassung BGBLA_II_86/2018)

Der landwirtschaftliche Rohstoff (zur nachhaltigen Biokraftstofferzeugung) muss vom Anbau bis zu seiner Inverkehrbringung als Biokraftstoff den Anforderungen der Nachhaltigkeitskriterien gerecht werden. Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen wird von nationalen oder freiwilligen Zertifizierungssystemen überprüft. Die Rückverfolgbarkeit der nachhaltig produzierten Biomasse wird über die IT-Anwendung elNa (Elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis) gewährleistet, die Vorort-Kontrolle der Betriebe wird von Fachexperten des Umweltbundesamts durchgeführt.

Folgende Wirtschaftsteilnehmer haben sich laut Kraftstoffverordnung § 14 beim Umweltbundesamt zu registrieren:

  • Produzenten nachhaltiger Biokraftstoffe,
  • (Energie-) Händler von nachhaltigen Biokraftstoffen, und
  • Inverkehrbringer von Biokraftstoffen, die Substitutionsziele zu erfüllen haben (Steuerpflichtige)
  • Betreiber von Lagern
  • Stromanbieter, deren Beitrag von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß §11 auf die Ziele gemäß §§5, 6 und 7 angerechnet werden sollen