Begriffe, Erläuterungen und Ablauf

Begünstigte

Begünstigte unterscheiden sich je nach der Art des Ladepunktes, an dem E-Fahrzeuge geladen werden. Es gibt 3 Gruppen von Begünstigten:

An öffentliche zugänglichen Ladepunkten sind die Begünstigten die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltenden Ladestationsbetreiber:innen. Ein Ladepunkt ist immer öffentlich zugänglich, wenn dieser im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert ist. Von den Ladepunkten dieser Ladestationen können nur nachweislich gemessene Strommengen zur Anrechnung eingereicht werden.

Ein nicht-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert, Bedingung ist eine nachweisliche Zuordnung zu einem elektrisch betriebenen KFZ. Der:die Begünstigte ist jene Person, auf die das elektrisch betriebene KFZ zugelassen ist.

Bei dieser Art des Ladepunkts können nachweislich gemessene Strommengen oder, wenn eine nachweisbare exakte Messung der abgegebenen Strommenge nicht möglich ist, auch eine pauschalierte Strommenge zur Anrechnung gebracht werden (nur bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen – für Hybrid-Fahrzeuge sieht die KVO keine Pauschale vor). Die Pauschale beträgt 1.500 kWh für ein Jahr, die Pauschale reduziert sich im Fall einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeugs aliquot. Es besteht keine Wahlmöglichkeit.

Pauschalen können für zugelassene rein elektrisch betriebene mehrspurige Kraftfahrzeuge bezogen werden, es gibt keine weiteren Vorgaben betreffend definierter Fahrzeugklassen und auch keine unterschiedlichen Höhen für die Pauschale.

Ein halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist ein Ladepunkt, der nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert ist und bei dem keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, beispielsweise bei einem Hotel, das ausschließlich den Gästen die Ladung ihrer E-Fahrzeuge ermöglicht. Von diesen Ladepunkten können nur nachweislich gemessene Strommengen zur Anrechnung eingereicht werden.

Ein:e Begünstigte:r kann Strommengen von unterschiedlichen Kategorien an Ladepunkten zusammen an eine Antragsberechtigte oder einen Antragsberechtigten übertragen.

Die Übertragung der Strommengen von Begünstigten zu Antragsberechtigten erfolgt abseits des Systems, wobei ein Vertrag zum Nachweis der Übertragung vorliegen muss (gemäß KVO §11 Abs. 3).

Antragsberechtigte

Ablauf Einreichung und Mengenübertrag

Anträge zur Anrechnung von (erneuerbarem) Strom in elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen können ab dem Berichtsjahr 2023 von 1. Jänner bis zum 1. März des Berichtsjahres folgenden Jahres durch „Antragsberechtigte“ im entsprechenden elektronischen System gestellt werden. Geplant ist eine automatische Übertragung der handelbaren erneuerbaren Strommengen bzw. der Treibhausgasminderungen auf das Konto der:des Antragsberechtigten, die Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH eigereicht haben, in elNa oder einem gleichartigen elektronischen System. Die Antragsberechtigten werden im Zuge der Schulung bei der Registrierung über Details informiert.

Voraussetzungen für Antragsberechtigte

Antragsberechtigte müssen zumindest eine öffentliche oder halb-öffentliche Ladestation für elektrische Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet betreiben.

Zusätzlich müssen sie eine Mindestmenge an 100.000 kWh im spezifischen Berichtsjahr an elektrischem Strom einreichen.

Die 100.000 kWh beziehen sich auf die Summe an eingereichten Strommengen aus öffentlichen-, halb-öffentlichen und nicht-öffentlichen Ladepunkten, es muss nicht bei jeder Art von Ladepunkt jeweils die Mindeststrommenge von 100.000 kWh erreicht werden.

Antragsberechtigte müssen sich innerhalb der Frist bis 31. Jänner des Folgejahres bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 Abs. 6a KVO registrieren.

Pflichten der Antragsberechtigten

Von Antragsberechtigten, die Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einreichen, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung, gemäß § 11 Abs. 5 alle zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß § 18 zugänglich zu machen.

Dazu zählen z.B. die Verträge mit Begünstigten, alle Nachweise zur eindeutigen Identifizierung der Art und des Standortes der Ladepunkte, die nachvollziehbare Dokumentation von geladenen Strommengen, der Zeitraum, in dem die eingereichten Strommengen an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, die Kopien der Zulassungsscheine und die Fahrzeugidentifikationsnummern im Fall von nachweislich zuordenbaren elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen, usw. (vgl. § 11 Abs. 8).

Antragsberechtigte, die Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einreichen, haben weiters sicherzustellen, dass bei Ummeldung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs auf eine andere Begünstigte oder einen anderen Begünstigten oder bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs, die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigten umgehend informiert wird.

Antragsberechtigte haben sich innerhalb der Frist bis 31. Jänner des Folgejahres bei

der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 Abs. 6a KVO registrieren.

Rolle von Dritten und Dienstleister:innen

Die KVO sieht in §11 ausschließlich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Begünstigten und Antragsberechtigten betreffend die Einreichung von anrechenbaren Strommenge vor.

Ladepunkte

Es gibt folgende drei Kategorien: öffentliche-, nicht öffentliche- und halb-öffentliche Ladepunkte. Ein Ladepunkt fällt dabei immer nur in eine der drei genannten Kategorien. Vor der Antragsstellung muss klar sein, in welche Kategorie der Antrag fällt. Details zu den einzelnen Kategorien finden Sie oben.

Die Definitionen der einzelnen Kategorien der Ladepunkte finden sich unter dem Punkt „Begünstigte“.

Anrechnung von Strom auf die Ziele der KVO

Eingereichte und bestätigte Strommengen können von zielverpflichteten Unternehmen wie folgt auf die Ziele gemäß den §§ 5 und 7 KVO angerechnet werden:

- Der erneuerbare Anteil der Strommenge kann einfach auf das Substitutionsziel (§ 5) angerechnet werden (wahlweise für Diesel oder Benzin),

- Die gesamte Strommenge kann über den spezifischen Emissionsfaktor als Beitrag zur THG – Emissionsminderung (§ 7) angerechnet werden. Dabei wird die Gesamtmenge mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet.

Die Vorgabe gemäß § 7a, dass die Ziele gemäß §§ 5 und 7 überwiegend (> 50%) selbst zu erfüllen sind, bleibt dadurch unberührt.

Ein Berechnungsbeispiel finden Sie in den FAQs.

Bewertung Strom

Gemäß § 11 Abs. 6 KVO wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen des österreichischen Strommixes zwei Jahre vor dem Berichtsjahr herangezogen. Diese Bestimmung ist in der RED II (RL (EU) 2018/2001) festgelegt.Die Daten stammen von der Statistik Austria bzw. der Umweltbundesamt GmbH und werden per Stichtag 1. Jänner für das vorhergehende Berichtsjahr eingefroren und zu Beginn des Einreichfensters auf dieser Homepage veröffentlicht.

Für das Berichtsjahr 2023 werden folgende Werte und Daten angewendet:

Anteil erneuerbarer Strom: 73,970 % (Quelle abgerufen am 02.01.2024)

Spezifischer Emissionsfaktor inkl. AF von 0,4: 18,888 g CO2eq/MJ (Quelle abgerufen am 02.01.2024)

Registrierung Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Betreiber:innen von mindestens einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation. Vorausgesetzt wird eine Registrierung mit verpflichtender Einschulung bei der Umweltbundesamt GmbH. Antragsberechtigte können erst ab einer Mindestmenge von 100.000 kWh, bezogen auf das spezifische Berichtsjahr, ihre Anträge einbringen.

Bedingungen für die Berechtigung zur Antragsstellung:

•             Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH inklusiver Einschulung

•             Betreiber:in von zumindest einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation

•             Mindesteinreichmengen / Antrag: beträgt 100.000 kWh im spezifischen Berichtsjahr

Nähere Information bezüglich der ab Spätherbst 2023 möglichen Registrierungen folgen.

Frequently Asked Questions (FAQ)

​​​​​FAQ Kraftstoffverordnung 2012

Weitere wichtige Dokumente

Kraftstoffverordnung 2012

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der §11 der Novelle für das Berichtsjahr 2023 erst mit 01.01.2024 in Kraft tritt. Dementsprechend muss eine Fassung ab 01.01.2024 gewählt werden, um den §11 für das Berichtsjahr 2023 zu sehen.