Zugelassene GVO - Produkte

Zulassungen in der EU

Ohne Zulassung dürfen in der EU weder gentechnisch verändertes (GV) Saatgut für den Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen noch GV Lebens- und Futtermittel verwendet werden.

Foto Ackerfurche Feld

Als eine Grundlage für Zulassungsentscheidungen dienen die von der EFSA durchgeführten wissenschaftlichen Sicherheitsbewertungen. Die Entscheidung über Zulassungen treffen die 27 Mitgliedstaaten und die EU-Kommission. 

GVO- Produktzulassungen in der EU 

Zulassungen auf EU-Ebene für gentechnisch veränderte Pflanzen bestehen derzeit fast ausschließlich für den Import und die Verwendung als Lebens- und Futtermittel. Diese GVOs bzw. aus ihnen hergestellte Erzeugnisse werden in Österreich überwiegend als Futtermittel für Nutztiere verwendet. Aus GVOs erzeugte Lebensmittel sind nur in äußerst geringem Umfang im Handel und müssen für KonsumentInnen erkennbar gekennzeichnet sein.

Links:

Österreichisches Gentechnikregister

Register der Europäische Kommission zu GV Lebens-und Futtermitteln  (English)

Anbau von GVO in der EU

Derzeit wird in der EU nur ein einziger GVO, nämlich der insektenresistente GV Mais MON810 kommerziell angebaut. 2019 fand dieser Anbau aber nur in Spanien und Portugal statt. EU Mitgliedsländer können im Rahmen des Zulassungsverfahren die Ausnahme ihres Landesgebietes (oder Teile davon) vom Anbau von GV-Pflanzen beantragen. Derartige, von Österreich beantragte "Opt-Out"-Maßnahmen gelten aktuell für sechs, nach EU Gentechnikrecht genehmigten GV-Pflanzen.

Anbaugenehmigungen von GVO in der EU, Europäische Kommission (English)

Beschränkungen des geografischen Geltungsbereichs von GVO Genehmigungen  (English)

Freisetzungen

Unter der absichtlichen Freisetzung eines GVO versteht man das Ausbringen eines GVO in die Umwelt auf einer begrenzten Fläche. Die Freisetzung zu Forschungs- und Testzwecken ist ein verpflichtender Schritt auf dem Weg von der Entwicklung im Labor zur allgemeinen Vermarktung.

Die Zulassung von Freisetzungsvorhaben mit GVO zu Forschungs- und Entwicklungszwecken erfolgt gemäß RL 2001/18/EG durch die Mitgliedsstaaten. Entsprechende Anträge müssen an die jeweils zuständige Behörde gestellt und einer umfassenden, fallspezifischen Risikoabschätzung unterzogen werden. Diese Einzelfallbewertung ist ebenso ein Grundprinzip beim Umgang mit GVO wie die schrittweise Freisetzung auf Basis eines zunehmenden Erfahrungswissens mit dem betreffenden GVO (Stufenprinzip). In Österreich haben bisher keine Freisetzungen von GVO stattgefunden.

Absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU (English)

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von GVO und GVO-Produkten soll es Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen oder biologisch erzeugten Produkten frei wählen zu können. Das System der Gentechnik-Kennzeichnung gilt seit 2004 im gesamten EU-Raum für alle GV-Lebens- und Futtermittel. Alle Lebens- und Futtermittel, bei denen ein oder mehrere Bestandteile aus einem gentechnisch veränderten Produkt stammt, müssen mit dem Wortlaut „enthält genetisch veränderte Organismen“ oder "aus Mais (bzw. Soja, Raps oder andere Kulturart), genetisch verändert" gekennzeichnet werden.

Dies gilt für:

  • Produkte, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, wie Mais oder Sojaschrot;
  • Produkte, die aus GVO hergestellt wurden, selbst aber keine nachweisbaren GVO mehr beinhaltet, wie zum Beispiel Maiskeimöl oder Lecithin aus gentechnisch verändertem Soja.

Eine Ausnahme stellen nicht beabsichtigte und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen in einem Produkt bis zu einem Schwellenwert von 0,9% dar. Nicht gekennzeichnet werden müssen auch Fleisch, Milchprodukte und Eier von Tieren, denen gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttert wurden.

Koexistenz

Für den landwirtschaftlichen Anbau von GVO besteht die Notwendigkeit das Nebeneinander, die Koexistenz, von biologischem Landbau, konventioneller gentechnikfreier Landwirtschaft und Landwirtschaft unter Einsatz von GVO zu regeln. Die EU möchte die Wahlfreiheit zwischen biologischen, konventionellen und gentechnisch veränderten Produkten ermöglichen. Diese ist jedoch auch davon abhängig, ob Landwirtinnen und Landwirte, ihre gewünschte Produktionsweise frei wählen können.
Für die Biolandwirtschaft ist der Schutz vor Verunreinigungen mit GVO überlebenswichtig, da sie nach EU-Recht gentechnikfrei produzieren muss. In der Umsetzung der Koexistenz sind auch noch andere Rechtsgebiete berührt, wie unter anderem Naturschutz, Grundrechte, Saat- und Pflanzgutzulassung und Haftungsfragen.

Koexistenz mit konventioneller und biologischer Landwirtschaft  (English)