Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Sie regelt drei Bereiche:

  • die Minderung von THG-Emissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme oder Kälteerzeugung
  • die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und
  • die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der THG-Emissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.

Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen (ab einem bestimmten Inbetriebnahmedatum) gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.

Bei der Herstellung von Elektrizität und Wärme bzw. Kälte aus Biomasse-Brennstoffen müssen bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungsleistung ≥20 MWth (bei Biogas ≥2 MW) eine Minderung der THG-Emissionen die folgenden Mindestwerte erzielen (für die Zwecke gemäß § 6 EAG):

  • 70% bei Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1.1.2021 und 31.12.2025
  • 80% bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1.1.2026

Dabei wird als Inbetriebnahme der Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Elektrizität und Wärme bzw. Kälte betrachtet.

Bei der Verwendung von flüssigem Biobrennstoff zur Herstellung von Elektrizität und Wärme bzw. Kälte muss (für die Zwecke gemäß § 6 EAG) mindestens folgende Minderung der THG-Emissionen des eingesetzten flüssigen Biobrennstoffs erzielt werden:

Im Falle von flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die

  • am 5.10.2015 oder davor in Betrieb gegangen sind, 50% THG-Minderung,
  • zwischen 6.10.2015 und 31.12.2020 in Betrieb gegangen sind, 60% THG Minderung und
  • ab 1.1.2021 in Betrieb gegangen sind, 65% THG-Minderung.

Zusätzlich muss für jeden Standort für alle Arten von Rohstoffen und Biomasse-Brennstoffen unabhängig von deren Verwendung (Energie, Weiterverkauf, Verarbeitung zu stofflichen Produkten, Entsorgung, …) ein Massenbilanzierungssystem geführt werden

Die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der THG-Emissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien werden durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen sichergestellt. Dabei müssen alle Akteure (Anlagenbetreiber und Wirtschaftsteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette; Zertifizierungsstellen/-systeme; Umweltbundesamt) bestimmte Aufgaben erfüllen.

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO)

Ablaufdiagramm zur Zertifizierung der Wertschöpfungskette