Umweltinformationspflichtige Stellen

Umweltinformationen werden in Österreich von einer Vielzahl an Institutionen, Behörden, Unternehmen, NGOs oder Verbänden erhoben und verwaltet. Diese Umweltinformationen können auf unterschiedliche Art vorliegen und hinsichtlich ihres geographischen und thematischen Bezugs verschiedenste Ausprägungen haben.

Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu erleichtern sind viele Umweltinformationen zum Beispiel im Internet frei verfügbar, während andere bei den datenhaltenden Stellen angefragt werden können, sofern für eine solche Anfrage bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für den Antrag auf Erteilung von Umweltinformation an eine datenhaltende Stelle sind durch das Umweltinformationsgesetz festgelegt.

Foto Hand auf einer Computermaus

Umweltinformationspflichtige Stellen

Das Umweltinformationsgesetz legt fest, welche Stellen in Österreich umweltinformationspflichtig sind. Wichtig ist dabei, dass sich die angefragten Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Zu diesen umweltinformationspflichtigen Stellen zählen:

  • Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämter auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene
  • Ausgegliederte Rechtsträger, z.B. Bundesanstalt Statistik Austria, Umweltbundesamt GmbH, Universitäten, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
  • Ausgegliederte Rechtsträger, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen, z.B. Energieversorgungsunternehmen
  • Im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Wasserverbände)
  • Juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben

Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der oben genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen

Bund

Bundeskanzleramt und Bundesministerien 

Ausgegliederte Dienststellen

Länder

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Bezirke und Gemeinden

Auch bei Bezirkshauptmannschaften und Magistraten sowie bei Städten und Gemeinden können Umweltinformationen angefragt bzw. nachgelesen werden.

Bezirke und Statutarstädte:

Österreichischer Städtebund

Liste der Statutarstädte in Österreich 

Politische Bezirke 

Gemeinden:

Österreichischer Gemeindebund

Gemeinden in Österreich 

Gemeinden (Statistik Austria)

Der Aufbau aktiver Umweltinformationssysteme ist unterschiedlich weit fortgeschritten. Oft ist eine direkte Anfrage bei den zuständigen Behörden wie etwa Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden notwendig.

Eine detaillierte Definition hinsichtlich informationspflichtiger Stellen findet sich unter §3 des Umweltinformationsgesetzes BGBl. Nr. 495/1993 und Änderungen.

Grundsätzlich sind umweltinformationspflichtige Stellen per Gesetz verpflichtet Umweltinformationen aktiv bereitzustellen bzw. diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Unter bestimmten Umständen, darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben. In den nachfolgenden Fällen ist die informationspflichtige Stelle berechtigt, unter Angabe des konkreten Grundes, eine Mitteilung von Umweltinformationen zu verwehren:

  • Die informationspflichtige Stelle verfügt nicht über die gewünschten Umweltinformationen.
  • Die begehrte Information ist keine Umweltinformation.
  • Geheimhaltungsinteressen überwiegen Offenlegungsinteressen.
  • Es liegt eine Mitteilungsschranke vor.

Mitteilungsschranken liegen vor, wenn:

  • Die angefragte Information der informationspflichtigen Stelle erst in Form einer internen Mitteilung vorliegt
  • Das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde (z.B. wenn es sich bei dem tatsächlichen Grund der Anfrage nicht um Umweltinformation handelt)
  • Das Informationsbegehren (trotz Präzisierungsansuchen der informationspflichtigen Stelle) zu allgemein geblieben ist
  • Das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft

Darüber hinaus darf die Bekanntgabe von Umweltinformationen keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten haben, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse müssen im bestimmten Rahmen geschützt werden und Rechte an geistigem Eigentum dürfen nicht verletzt werden.

Veröffentlichung von Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetzt enthält eine Reihe von Bestimmungen, die darauf abzielen den Umweltschutz durch mehr Umweltinformation und einen leichteren Umweltinformationsaustausch zu verbessern.

Die informationspflichtigen Stellen veröffentlichen aktiv und regelmäßig Umweltinformationen. Dazu zählen etwa der Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes, die Umweltberichte der Länder aber auch das zur Verfügung stellen von umweltbezogenen Daten auf dem Datenportal des Bundes Open Data Österreich - data.gv.at.

Koordinative Aufgaben im Bereich Veröffentlichung von Umweltinformationen, unter anderem mit der Zielsetzung den Zugang zu Umweltinformationen  zu erleichtern, werden durch die Koordinierungsstelle Umweltinformationen wahrgenommen, die im Umweltbundesamt eingerichtet ist.

Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen

Sollten gesuchte Umweltinformationen von den umweltinformationspflichtigen Stellen nicht bereits aktiv bereitgestellt werden, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung dieser Informationen zu stellen.

Ein solcher Antrag kann schriftlich oder mündlich an die informationspflichtigen Stellen übermittelt werden. Um sicher zu gehen, dass die gewünschten Informationen an der jeweiligen Stelle auch verfügbar sind, empfiehlt es sich vorab telefonisch nachzufragen.

Von Seiten der umweltinformationspflichtigen Stelle wird geprüft, ob die im Begehren deutlich beschriebenen Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind oder bei einer anderen Stelle für sie bereitgehalten werden.

Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung, ob es hinsichtlich der Umweltinformationen zu beachtende Mitteilungsschranken sowie Geheimhaltungsinteressen gibt, die tatsächlich schutzwürdig sind und gegenüber dem öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwiegen.

Die Beantwortung der Anfrage durch die informationspflichtigen Stellen erfolgt ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. zeitaufwändige Mitteilungen) ergeht eine fristgerechte Verständigung unter Angabe von Gründen, dass die Beantwortung der Anfrage zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgen wird. In einem solchen Fall erfolgt die Erteilung einer Antwort durch die informationspflichtige Stelle innerhalb einer Frist von insgesamt zwei Monaten.

Die Beantwortung der Anfrage kann die gewünschte Mitteilung der Umweltinformation oder einen Teil davon (etwa nach Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Daten) enthalten. Sollte die umweltinformationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die angefragten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, so wird sie spätestens innerhalb von zwei Monaten einen entsprechenden Bescheid erlassen. In der ablehnenden Verständigung wird der Grund für die Verweigerung jedenfalls angeführt sein.

Detailliertere Informationen zur Antragsstellung und zugehörigen Themen finden sich auch auf der Webseite Umweltkontrolle / Information des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Umweltinformation von Betrieben

In bestimmten Fällen veröffentlichen Betriebe freiwillig Umweltinformationen, wie etwa über Umwelterklärungen oder Nachhaltigkeits- und Tätigkeitsberichte.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auf Grund einer Anfrage besteht nur gegenüber den informationspflichtigen Stellen und nicht gegenüber Anlagenbetreibern. Das Umweltinformationsgesetzt (§13) sieht jedoch vor, dass die Inhaber von Betrieben, die zur Messung und Aufzeichnung von Emissionsdaten verpflichtet sind, diese Umweltinformationen von sich aus (aktiv) bekannt geben müssen. Auch bei Störfällen sind Inhaber von informationspflichtigen Anlagen (gemäß §14 UIG) verpflichtet die betroffene Öffentlichkeit zu informieren.