EU-Grundwasserrichtlinie

In Ergänzung zur EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) legt die Grundwasserrichtlinie (GWRL, 2006/118/EG) Qualitätskriterien fest, definiert Kriterien zur Beurteilung von gutem chemischem Zustand und Trend und verlangt Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser. Die Richtlinie trägt somit den Anforderungen der WRRL im Hinblick auf die Bewertungen des chemischen Zustands des Grundwassers sowie auf die Ermittlung und Umkehrung signifikanter, anhaltend steigender Trends der Schadstoffkonzentrationen verhältnismäßig und wissenschaftlich begründet Rechnung und führt zugleich die Bestimmungen des Verhinderns oder Begrenzens des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser aus der alten, außer Kraft gesetzten Grundwasserrichtlinie fort.

Wie von der GWRL alle sechs Jahre vorgesehen, erfolgte im Jahr 2013 die erstmalige Überarbeitung der Annexe als Reaktion auf die zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse in der Umsetzung der WRRL und GWRL, wie sie im Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen dokumentiert wurden.

Ergänzend zur WRRL fordert bzw. definiert die Grundwasserrichtlinie nunmehr: 

  • die nationale Festlegung von Grundwasser-Schwellenwerten (= nationale Qualitätsnormen) auf der zweckmäßigsten Ebene (für jeden GWK, für Flussgebietseinheiten oder für das Bundesgebiet) und eine explizite, diesbezügliche Berücksichtigung von 12 genannten Substanzen;
  • die Ableitung von geogenen Hintergrundwerten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten anhand von festgelegten Grundregeln;  
  • das Verfahren zur Ermittlung des chemischen Zustands;
  • das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltend steigender Trends;
  • die Festlegung von Maßnahmen zur Umkehrung von Belastungstrends und
  • die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser.