Verfahrensdauer

Ermittlung der Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer wird für UVP-Genehmigungsverfahren grundsätzlich vom Genehmigungsantrag bis zur Entscheidung der UVP-Behörde, für UVP-Feststellungsverfahren vom Feststellungsantrag bis zur Feststellungsentscheidung berechnet. 

Ziffernblatt der Uhr

In der Praxis sind bei Antragstellung oft noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vollständig. In diesen Fällen erteilt die Behörde den Projektwerber:innen einen Verbesserungsauftrag, dies kann zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen. Bei Genehmigungsverfahren liegen spätestens mit der öffentlichen Auflage des Antrags samt Umweltverträglichkeitserklärung in der Regel vollständige Unterlagen vor. Da es bei Feststellungsverfahren keine öffentliche Auflage gibt, wird dort – sofern von den Behörden übermittelt – ebenfalls ab dem Zeitpunkt gerechnet, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Je nachdem, ob die Dauer ab dem Antrag oder ab Vorliegen aller Unterlagen gemessen wird, ergeben sich zum Teil deutliche Unterschiede in der Verfahrensdauer.

Für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Zeitspanne vom Einlangen der Beschwerde bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgewertet.

Aussagekraft von Durchschnittswerten

Wie lange ein UVP‑Verfahren dauert, hängt von vielen Faktoren ab: etwa davon, wie komplex ein Projekt ist oder wie vollständig die eingereichten Unterlagen sind. Die statistische Auswertung der Dauer sollte daher differenziert betrachtet werden, da insgesamt eine kleine Anzahl an Vorhaben eine entsprechend kleine statistische Gesamtheit an Daten liefert. Einzelne Verfahren könnten Durchschnittswerte daher stark verzerren. Aus diesem Grund wird nicht der rechnerische Mittelwert, sondern der Median verwendet. Dieser Lageparameter teilt den Datensatz in zwei Hälften (jene größer und jene kleiner als der Medianwert) und zeigt die „typische“ Verfahrensdauer besser, weil er weniger anfällig für Ausreißer ist.

Zählweise der Verfahren

In der UVP‑Dokumentation wird auf Ebene der Projekte gezählt, nicht auf Ebene einzelner Teilverfahren. Das bedeutet: Zusätzliche Detail‑ oder Änderungsgenehmigungen, die bei großen Infrastruktur‑ oder Industrieprojekten häufig anfallen und in manchen Bundesländern zahlreiche weitere Verfahren auslösen, werden nicht gesondert ausgewiesen.