Abfallbehandlung

Nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) umfasst der Begriff der Abfallbehandlung sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen.

Hierbei sind die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen.
  

Foto Kind entsorgt Plastikflasche

Beste Verfügbare Techniken (BVT) Abfallbehandlung

Im Zeitraum 2013-2018 wurde die Überarbeitung des BVT-Dokumentes zur Abfallbehandlung durchgeführt. Dabei wurden verbindliche Mindeststandards für die Abfallbehandlung auf der Grundlage der IPPC-Richtlinie (heute Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU) auf europäischer Ebene definiert.

Es wurden die Bereiche der mechanischen, biologischen und chemisch-physikalischen Verfahren berücksichtigt und der Stand der Technik für jene Anlagen, welche unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen, festgeschrieben.

Dokument zur Abfallbehandlung 

Das Umweltbundesamt war in der europäischen Arbeitsgruppe vertreten und koordinierte den nationalen Austausch mit Verbänden, Anlagenbetreibern und Experten. Für insgesamt 32 österreichische Anlagenstandorte wurden Emissions- und Betriebsdaten erhoben und in den Überarbeitungsprozess eingebracht. Insgesamt nahmen über 300 Anlagen aus 18 europäischen Ländern am Informationsaustausch teil.

Mit 17. August 2018 wurden die neuen BVT Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung als Durchführungsbeschluss im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durchführungsbeschluss 

Mit dem Datum der Veröffentlichung beginnt auch die Frist für die nationale Umsetzung in Österreich zu laufen. Entsprechend §57 AWG 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – BGBl. I Nr. 102/2002) hat der Anlageninhaber innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage der Behörde mitzuteilen, ob eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 und eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich sind. Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu Aktualisieren.

In den kommenden Jahren sind somit Betreiber und Behörden angehalten, den neuen Anforderungen im Hinblick auf eine Anpassung an den europäischen Stand der Technik nachzukommen.

Abfall(mit)verbrennungsanlagen: Emissionserklärung

Gesetze:

Abfallwirtschaftsgesetz

Abfallrahmenrichtlinie

Beste Verfügbare Techniken (BVT) Abfallverbrennung

Im Zeitraum 2014-2019 wurde die Überarbeitung des BVT-Dokumentes zur Abfallverbrennung durchgeführt.

Dokument zur Abfallverbrennung