Meldungen an Vergiftungs-Informationszentralen

In der EU sind Unternehmen, die gefährliche chemische Gemische in Verkehr setzen, verpflichtet, Informationen zu diesen Produkten den nationalen Vergiftungsinformationszentralen (VIZ) zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, EU-weit harmonisierte Informationen zu medizinischer Notversorgung und zu vorbeugenden Maßnahmen zu gewährleisten.

Foto: abgehackte Liste

Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass Vergiftungsinformationszentralen in der Lage sind, BürgerInnen sowie medizinisches Personal im Notfall umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beraten. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung bilden Art. 45 sowie Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Die umgangssprachlich oft als „Art. 45 Meldeverpflichtung“ genannte Maßnahme inkl. der in Anhang VIII festgeschriebenen Informationen gilt seit 01.01.2021 vollumfänglich.

In diesen Meldungen sind neben anderen Informationen alle Handelsnamen und UFI-Codes (Unique Formula Identifier) enthalten. Diese Meldungen sind bei einem Inverkehrbringen betroffener Gemische in Österreich zu übermitteln. Nur bei der Übermittelung der Meldungen für Österreich kann die Vergiftungsinformationszentrale auf diese Informationen zugreifen. Die UFI-Codes sind zusätzlich auch auf den Gebinden/Gefäßen anzubringen.

Weiterführende Informationen zur Meldeverpflichtung erhalten Sie auf der Website der ECHA zu europäischen Vergiftungsinformationszentralen, auf der Website des österreichischen REACH- und CLP-Helpdesks, sowie auf der Website der Gesundheit Österreich GmbH (GOEG). Weiters bietet das Umweltbundesamt Schulungen zur Thematik an:

ECHA Website zu VIZ

Österreichischer REACH- und CLP-Helpdesk

Gesundheit Österreich (Vergiftungsinformation)

Gesundheit Österreich (Serviceleistungen der VIZ für Unternehmen)

REACH-Workshop-Reihe

Praxisorientierte Weiterbildungsmodule zu den aktuellen Vorschriften zum Chemikalienrecht. Termine erst wieder 2027.