Meldungen an Vergiftungs-Informationszentralen

In der EU sind Unternehmen, die gefährliche chemische Gemische in Verkehr setzen, verpflichtet, Informationen zu diesen Produkten den nationalen Vergiftungsinformationszentralen (VIZ) zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, EU-weit harmonisierte Informationen zu medizinischer Notversorgung und zu vorbeugenden Maßnahmen zu gewährleisten.

Foto: abgehackte Liste

Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass Vergiftungsinformationszentralen in der Lage sind, BürgerInnen sowie medizinisches Personal im Notfall umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beraten. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung bilden Art. 45 sowie Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Die umgangssprachlich oft als „Art. 45 Meldeverpflichtung“ genannte Maßnahme inkl. der in Anhang VIII festgeschriebenen Informationen gilt ab 01.01.2021 vollumfänglich.

Übergangsregelungen in Österreich, sofern ein SDB bis 31.12.2020 mit folgenden Bestimmungen an das Umweltbundesamt übermittelt wurde*: Sicherheitsdatenblatt (SDB) in deutscher Sprache an das vom Umweltbundesamt geführte Sicherheitsdatenblatt-Register übermittelt, Email-Adresse sdbreg@umweltbundesamt.atAngabe der Telefonnummer der österreichischen Vergiftungsinformationszentrale (VIZ), Tel. Nr. +43 1 406 43 43 unter Abschnitt 1.4 des SDB sowie Berücksichtigung nationaler Grenzwerte unter Abschnitt 8.1.  Sind diese Bestimmungen nicht anwendbar, gilt der neue Anhang VIII CLP bereits ab 01.01.2021 in vollem Umfang womit auch die Anbringung eines sog. UFI-Codes (Unique Formulation Identifier) am Gebinde/Gefäß notwendig ist.

Zusammengefasst ergeben sich dadurch für Unternehmen, die gefährliche Gemische in Österreich auf den Markt bringen, die zwei folgenden Möglichkeiten:

  • Bis 31.12.2020*: Übermittelung des SDB an sdbreg@umweltbundesamt.at.
    Übergangsbestimmungen für den Anhang VIII CLP bis 1.1.2025.
  • Keine Meldung bis 31.12.2020*: sofortige Gültigkeit des Anhangs VIII CLP und obligatorische Anbringung eines UFI-Codes an die Produkte ab 1.1.2021.

*Ausnahmen gelten für ausschließlich industriell verwendete Gemische. Für diese dürfen in Österreich bis zum 31.12.2023 Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden (siehe oben). Ist eine Übermittlung bis zum angeführten Datum erfolgt, gelten die Übergangsbestimmungen nach Anh. VIII CLP bis 1.1.2025.

Weiterführende Informationen zur Meldeverpflichtung erhalten Sie auf der Website der ECHA zu europäischen Vergiftungsinformationszentralen, auf der Website des österreichischen REACH- und CLP-Helpdesks, sowie auf der Website der Gesundheit Österreich GmbH (GOEG). Weiters bietet das Umweltbundesamt Schulungen zur Thematik an:

ECHA Website zu VIZ

Österreichischer REACH- und CLP-Helpdesk

Gesundheit Österreich (Vergiftungsinformation)

Gesundheit Österreich (Serviceleistungen der VIZ für Unternehmen)

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