Natura 2000

Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 sollen die natürlichen Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden. Rechtliche Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes innerhalb der Europäischen Union sind die Vogelschutzrichtlinie sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, auch FFH-Richtlinie genannt. 

Das Netzwerk Natura 2000 umfasst in Österreich 350 Gebiete, davon sind 284 als Europaschutzgebiete rechtlich verordnet (Stand Jänner 2023; Quellen:  Ämter der Landesregierungen; Umweltbundesamt). Es sind u.a. Schutzgebiete der Kategorien Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsteil sowie Gebiete, die noch keine Schutzkategorie aufweisen.

Foto auf einen Wald im Nationalpark Gesäuse.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eines der wichtigsten europäischen Instrumente zum Schutz der biologischen Vielfalt. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen und Erhaltungsziele und -maßnahmen festlegen, um einen günstigen Erhaltungsgrad der darin enthaltenen Arten und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen.

Dieses soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. In Österreich weisen, entsprechend der nationalen Rechtslage,  die einzelnen Bundesländer diese Gebiete aus. 

Die Standarddatenbögen enthalten wichtige Informationen zum jeweiligen Natura 2000 Gebiet wie Gebietscode, Name des Gebiets,  Mittelpunktkoordinaten, Flächengröße, enthaltene Schutzgüter wie Lebensraumtypen, Arten, Vogelarten etc. 

Österreich hat Anteil an zwei biogeografischen Regionen: alpine und kontinentale Region. 74 Lebensraumtypen und 209 Arten von europäischer Bedeutung nach FFH-Richtlinie kommen in Österreich vor.

Logo Natura2000

Vogelschutzrichtlinie

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Die Vogelschutz-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wild lebenden Vogelarten in den europäischen Gebieten der EU (ausgenommen Grönland).
Wichtigste Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Vogelschutz-Richtlinie ist der Gebietsschutz. Zum Schutz der wild lebenden Vogelarten ist die Einrichtung von Schutzgebieten (Special Protection Areas; Natura 2000-Gebiete) vorgesehen. Diese Schutzgebiete sind von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang I aufgelisteten Vogelarten einzurichten.

Österreich beherbergt 89 besonders geschützte Vogelarten von europäischer Bedeutung nach Vogelschutzrichtlinie: 59 Brutvogelarten, der Rest unregelmäßige Brüter, Wintergäste oder Durchzügler. Die Vogelschutz-Richtlinie wird in Österreich in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen umgesetzt.

Birds Directive (englische Fassung)
Vogelschutzrichtlinie (deutsche Fassung)
The Birds Directive (European Commission)

Berichtspflicht nach Artikel 17 FFH-Richtlinie

Die FFH-Richtlinie listet in ihren Anhängen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für welche Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades zu setzen sind.
Nationale Berichte

Bewertung des Erhaltungsgrads der Natura 2000-Schutzgüter

Die FFH-Richtlinie besagt, dass die Maßnahmen der Richtlinie auf einen günstigen Erhaltungszustand aller Arten (und Lebensräume) gemeinschaftlichen Interesses abzielen (Art. 2 Abs. 2).  Das Konzept des „Erhaltungszustandes“ bzw. das Ziel eines „günstigen Erhaltungszustands“ liegt damit allen Maßnahmen zu Grunde. Einer der Parameter zur Bewertung des Erhaltungszustandes zielt auf den Erhaltungsgrad der Lebensraumtypen bzw. auf jenen der Habitate der Arten ab. Dadurch gewinnt die Frage, wie der Erhaltungsgrad zu erheben und der „gute“ Erhaltungsgrad zu bewerten sei, eine zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Richtlinie.

Empfehlungen für die Bewertung des Erhaltungsgrades von Lebensräumen und Arten:

zum Bericht

Naturverträglichkeitsprüfung

Die FFH-Richtlinie verlangt, dass genehmigungs- und anzeigepflichtige Vorhaben mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Natura 2000-Gebietes zu prüfen sind. Dieses "Verschlechterungsverbot" bedeutet, dass keine wesentlichen Verschlechterungen der Lebensraumtypen sowie erhebliche Störungen der für das Gebiet gemeldeten Arten erfolgen dürfen.

Kernelement der Prüfung sind gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie die Erhaltungsziele des jweiligen Schutzgebiets. Eine Verträglichkeitsprüfung ist bereits dann erforderlich, wenn das Schutzgebiet durch das Vorhaben (bzw. in Zusammenwirken mit anderen Projekten) erheblich beeinträchtigt werden könnte. 

Suske W., T. Ellmauer & W. E. Holzinger (2021): Naturverträglichkeit. Herleitung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen und dem Natura 2000-Gebiet als solchem. Wien.

Priorisierung österreichischer Tierarten und Lebensräume für Naturschutzmaßnahmen 

Zur Ableitung von Naturschutzprioritäten wurden Arten aus insgesamt 19 Tiergruppen der aktuellen Roten Listen sowie die Lebensraumtypen des Anhang 1 der FFH-Richtlinie bewertet.

Download Studie, 2014 (Zoobodat)

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die europäische Wasserpolitik wird durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, RL 2000/60/EG) geregelt. Ziel ist eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung des Zustands aller Gewässer, zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, aber auch jener Landökosysteme und Feuchtgebiete, die direkt von den Gewässern (Oberflächengewässern und Grundwasser) abhängig sind.

Links 

EU-Wasserrahmenrichtlinie  (Umweltbundesamt)