E-Fahrzeug Besitzer:in

Anrechnung Strommenge im Privatbereich (nicht öffentliche Ladepunkte)

Im Vergleich zu konventionellen Antrieben werden durch E-Kraftfahrzeuge Energie und CO2-Emissionen gespart. Wenn sie als private:r Halter:in eines E-Kraftfahrzeugs an ihrer eigenen Ladestelle laden, haben Sie seit 2023 die Möglichkeit Ihre Strommengen über einen Antragsberechtigten an Kraftstoffunternehmen zu übertragen. Diese Unternehmen können die so erhaltenen Mengen als Reduktion an ihre gesetzlich vorgeschrieben Emissionsreduktionsziele anrechnen. Dieses System leistet einen Beitrag zur Elektrifizierung des Verkehrssektors und zum Aufbau der entsprechenden Ladeinfrastruktur.

Bitte beachten: Die Kraftstoffverordnung fordert die gemeinsame Abwicklung über Antragsberechtigte. Als Einzelperson müssen Sie sich daher an Antragsberechtigte wenden. Bitte klären Sie Detailfragen mit dem von Ihnen gewählten Antragsberechtigten.

Als E-Fahrzeug Besitzer:in können Sie einmal jährlich einen Vertrag mit einem Antragsberechtigten abschließen und so Ihre Strommengen weitergeben.

Private Halter:innen eines E-Fahrzeugs nehmen hier die Rolle des gesetzlich Begünstigten ein. Derzeit gibt es bereits einige Unternehmen am Österreichischen Markt, die Privatpersonen eine Prämie für die Überlassung ihrer Strommengen anbieten. Wie hoch diese Zahlungen sind, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Übertragbare Strommenge (kWh) die angerechnet werden kann
  • Anteil der Ausgleichszahlungen den der Antragsberechtigte einbehält
  • Zahlungsbereitschaft der zielverpflichteten Unternehmen
  • Stetig steigende Zielvorgaben zur Emissionsreduktion an Kraftstoffunternehmen

Antragsberechtigte haben mehrere Aufgaben. Sie „sammeln“ Strommengen von unter anderem privaten E-Fahrzeug Besitzer:innen ein (in der Regel gegen eine Provision), reichen die gesammelte Menge mittels Anträgen bei der Umweltbundesamt GmbH ein und übertragen anschließend positiv geprüfte Strommengen an zielverpflichtete Unternehmen. Hierbei werden Preise je nach Marktlage ausverhandelt. Antragsberechtigte sind verpflichtet, die Kopien der Zulassungsscheine, die Verträge mit den Begünstigten sowie ggegebenfalls weitere Belege in einer Datenbank zu sichern und im Zuge der Antragstellung und Kontrolle vorzulegen. Die Antragsberechtigten müssen über etwaige Änderungen bei der Zulassung des E-Fahrzeugs, wie zum Beispiel Halter:innenwechsel oder Abmeldungen, umgehend informiert werden.

Bitte Beachten: Die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Klimaschutz dürfen nicht direkt in die Preisbildung eingreifen und können aus Gründen der Wettbewerbsfairness auch keine Unterstützung bei der Auswahl von Antragsberechtigten leisten. Mit Suchbegriffen wie „e-prämie“ oder „THG-Quote“ lassen sich Anbieter finden.

Welche Mengen können im Privatbereich angerechnet werden (nicht öffentliche Ladepunkte)?

Im privaten Bereich (nicht öffentliche Ladestellen) gibt es zwei Möglichkeiten:

Anrechnung einer jährlichen Pauschale von 1500 kWh

Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn die Ladung von elektrisch betriebenen KFZ am Ladepunkt nicht gemessen und nicht nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann. Dieser Umstand muss bei der Einreichung vom Antragsberechtigten bestätigt werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit.

Pauschalen können für in Österreich zugelassene zweispurige, rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge bezogen werden. Es gibt keine weiteren Vorgaben betreffend definierter Fahrzeugklassen und auch keine unterschiedlichen Höhen für die Pauschale. Die Pauschale reduziert sich im Fall einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeugs aliquot. Es besteht keine Wahlmöglichkeit.

Anrechnung der genauen Strommenge

Diese Art der Anrechnung ist nur möglich und zugleich vorgeschrieben, wenn entsprechende technische Ausstattung zur genauen Messung der einzelnen Ladevorgänge vorhanden ist. In diesem Fall müssen Antragsberechtigte eindeutige Nachweise der tatsächlich geladenen Strommenge sammeln und einreichen.

Die Voraussetzungen für nachweislich gemessene Strommengen sind unter anderem:

  • Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID (EU-Messgeräterichtlinie, Measurement Instruments Directive, RL 2014/32/EU) konformen Stromzählers oder gleichwertigen bzw. besseren Zählers (z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME-Zähler).
  • Nachvollziehbare Aufzeichnungen von Einzelladevorgängen (automatisierte, produktseitige und nicht manipulierbare Aufzeichnungen der Ladestation), welche die an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge in kWh dokumentiert.

Dies bedeutet, dass eine Ladeeinrichtung verwendet werden muss, welche Einzelladevorgänge protokolliert und bereits herstellerseitig mit den entsprechenden, genormten Zählern ausgestattet ist. Ein Nachrüsten solcher Zähler ist nur möglich, wenn Ladeeinrichtung und Zähler herstellerseitig dafür vorbereitet sind, sprich eine digitale Schnittstelle zum Senden/Auslesen der Messergebnisse besitzen.

Eigene Stromzähler beispielsweise im Schaltkasten des Gebäudes scheiden aus, auch wenn über selbst erstellte Aufzeichnungen, Tabellenkalkulationen oder ähnliches mitgeschrieben wird. Es könnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden, ob die Daten korrekt und unverfälscht abgelesen wurden oder ob zusätzliche Endgeräte angeschlossen sind. Auch bei mobilen Ladestationen kann nur die Pauschale beantragt werden, da mit solchen Geräten die geladenen Strommengen nicht eindeutig einem Begünstigten zugeordnet werden können.

In der Branche ist viel in Bewegung, es entstehen laufend neue Produkte mit anderen technischen Spezifikationen. Daher könnten bald günstigere Standards entstehen welche wir gegebenenfalls auch akzeptieren würden. Eine Aussage bezüglich der Frage, ob das Nachrüsten auf bessere Wallboxen oder das Abwarten und die Beantragung der Pauschale der wirtschaftlichere Weg ist, können wir derzeit nicht treffen.