Rechtsmittelverfahren
Anzahl der Rechtsmittelverfahren
Das BVwG fungiert als Rechtsmittelinstanz in UVP-Angelegenheiten (ausgenommen sind Beschwerden gegen Strafbescheide). Dabei ist das Gericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu ermitteln und zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die UVP-Behörde zur Verfahrensergänzung gibt es nur ausnahmsweise, wenn krasse und besonders gravierenden Ermittlungslücken bestehen.
Im Zeitraum von 2016 bis 2025 wurden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insgesamt 290 Beschwerden eingebracht, davon 159 für Feststellungsverfahren und 131 für Genehmigungsverfahren (siehe Abbildung 4).
In dieser Zahl nicht berücksichtigt sind jene Beschwerden, die zu keiner inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit UVP-Bezug geführt haben, etwa mangels Antragslegitimation oder aufgrund von Anträgen auf Akteneinsicht oder Zurückziehung von Beschwerden.
Im Zeitraum von 2016 bis 2025 ergingen durch das BVwG insgesamt 305 Entscheidungen, davon 166 in Feststellungsverfahren und 139 in Genehmigungsverfahren (siehe Abbildung 5).
In dieser Zahl nicht enthalten sind Entscheidungen des BVwG, die keinen inhaltlichen Bezug zu UVP-Verfahren aufweisen, wie etwa Verfahren mangels Antragslegitimation, reine Kostenentscheidungen oder bei Zurückziehung von Anträgen.

