elNa Kostenersatz

Folgende Hauptaufgaben hat das Umweltbundesamt gem. KVO zu erfüllen:

  • § 13 Abs 2 Ziff. 2 lit. c: Anerkennung gleichwertiger Nachweise; 
    § 13 Abs 3:  Entgegennahme der Nachhaltigkeitsnachweise; 
    § 13 Abs. 7: Veröffentlichung eines obligatorisch zu verwendenden Musters; 
    § 13 Abs. 8: Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweise
  • § 14 Abs. 1: Registrierung; 
    § 14 Abs. 4: Erneuerung der Registrierung; 
    § 14 Abs. 6: vereinfachte Registrierung 
    § 14 Abs. 7: Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses der registrierten Betriebe
  • § 17 Abs. 1: Prüfung und Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten; 
    § 17 Abs. 2 & 3: Prüfung und Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen aus Drittstaaten & vom KOM zugelassener; 
    § 17 Abs. 4: Veröffentlichung der in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise.
  • §18 Abs. 3 Ziff. 1-4: sämtliche Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Stromanbietern; 
    §18 Abs. 4: Überprüfung Zulassung Zertifizierungs-Systeme & Kontrollstellen
  • § 19 Abs. 2: Veröffentlichung der Werte für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen; 
    § 19 Abs. 4: Veröffentlichung der Werte für Emissionsberechnungen.
  • § 20 Abs. 6: Veröffentlichung der zu verwendenden Formulare für die Berichtspflichten

Laut §21 der KVO kann das Umweltbundesamt für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben: 

1. Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§ 14);

2. Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);

3. Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;

4. Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§ 11);

5. Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);

6. Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen

All diese Arbeiten sind notwendig um den problemlosen Betrieb des Nachhaltigkeitssystems zu gewährleisten. Gem. §21 darf das Umweltbundesamt bei den Betrieben einen angemessenen Kostenersatz einheben. Während wesentliche Vorarbeiten wie die Bereitstellung des elektronischen Systems vom BMLFUW finanziert wurden, so sind die Kosten des Betriebs von den Unternehmen zu tragen.

Die Kosten unterteilen sich in Fixkosten und variable, mengenabhängige Kosten. Fixkosten für die Systemteilnahme werden im Zuge der Registrierung und Schulung der teilnehmenden Unternehmen verrechnet. Die variablen Kosten sind an die Mengen nachhaltiger Biokraftstoffe die importiert, produziert und/oder in Verkehr gebracht werden, gekoppelt. Weiters werden die Kontrollaufwände nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Details über die Höhe der Kosten sind der beiliegenden Kostenersatzregelung zu entnehmen.

Kostenersatzregelung 

Kontrolle