Rechtlicher Rahmen

Die Kraftstoffverordnung 2018

Am 30. April 2018 wurde die neue Kraftstoffverordnung veröffentlicht. Damit wurden die beiden EU-Richtlinien - ILUC (2015/1513) beziehungsweise Artikel 7a (2015/652) – in nationales Recht implementiert. Wesentliche Neuerungen sind unter anderem:

  • Erhöhung der Mindesteinsparungen für Biokraftstoffproduktionsanlagen (Neuanlagenregelung)
  • Ziel 2020 für „fortschrittliche Biokraftstoffe" von 0,5%
  • Details zur Berechnung des Zieles für 2020 der THG Minderung von 6%
  • Möglichkeit zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte
  • Erweiterte Meldepflichten §20
  • Streichung der Doppelzählung
  • Anrechnung von Emissionseinsparungen aus Upstream Projekten (UER)

Das Umweltbundesamt hat gemeinsam mit dem BMNT bereits im Vorfeld einige der Neuerungen in die IT – Anwendung elNa integriert, sodass diese im Zuge eines Updates für Sie – teils automatisiert – zur Verfügung stehen werden.  

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Richtlinien & Verordnungen

Die Richtlinie RL 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie Erneuerbare), verpflichtet Österreich zur Anhebung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor auf 10% bis zum Jahr 2020. Für die Zielerreichung können neben Biokraftstoffen auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen geltend gemacht werden.

Die RL 2009/30/EG (Treibstoffqualitätsrichtlinie) verpflichtet die österreichischen Anbieter von Kraftstoffen zur Senkung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger um mindestens 6% bis 31. Dezember 2020. 

Zuletzt wurden beide Richtlinien mit der sogenannten ILUC – Richtlinie (2015/1513) beziehungsweise mittels Artikel 7a (2015/652) aktualisiert und erweitert. Unter anderem wurden Höchstwerte für die Anrechenbarkeit von  Biokraftstoffen der ersten Generation (7%), verpflichtende Ziele für fortschrittliche (advanced) Biokraftstoffe (0,5%) gesetzt oder Details zur THG Berechnung von fossilen Kraftstoffen veröffentlicht. Diese Änderungen wurden in Österreich mittels KVO 2018 in nationalstaatliches Recht umgesetzt.

In beiden Richtlinien sind für Biokraftstoffe, die auf die nationalen Ziele angerechnet werden sollen, idente Nachhaltigkeitskriterien festgelegt. Mit den Nachhaltigkeitskriterien wurden ökologische Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssige Biobrennstoffen aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eingeführt. Flächen mit hoher biologischer Vielfalt oder hohem Kohlenstoffgehalt sind von einer Energiepflanzenproduktion ausgenommen. Darüber hinaus sehen die Nachhaltigkeitskriterien für anrechenbare Biokraftstoffe eine über die Jahre steigende, verpflichtende Reduktion von Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen vor. Beide Vorgaben müssen über eine lückenlose Dokumentation entlang der Prozesskette – also vom Anbau bis zum fertigen Produkt – gewährleistet werden (Massenbilanz).

Das Umweltbundesamt führt die Kontrolle betreffend der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ausgehend von der Biokraftstoff- Produktionsstätte bzw. dem Import, bis hin zu dem Punkt des steuerlichen Inverkehrbringens bzw. des Exportes der Ware durch. Durch Nachhaltigkeitsnachweise (NHNs), welche mittels der IT–Anwendung elNa ausgestellt werden, wird die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die in Österreich erzeugte und/oder abgesetzte Biokraftstoffmenge  bescheinigt. Des Weiteren werden im Zuge der Kontrolle die Angaben der §20-Meldung überprüft welche als Basis der Substitutionszielberechnung, des THG Minderungszieles (2020) sowie als Bestätigung für das BMF dient.

Substitution gem. Kraftstoffverordnung 2018 §5

Seit dem 01.01.2009 beträgt das Substitutionsziel (also der Anteil von Biokraftstoffen im Verhältnis zu fossilen Kraftstoffen), bezogen auf den Energiegehalt, 5,75%, gemessen am gesamten erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffe. Zur Erreichung des Gesamtziels ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest ein Anteil von 3,4% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Ottokraftstoff pro Jahr, und ein Anteil von zumindest 6,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Dieselkraftstoff pro Jahr, im Bundesgebiet in den freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

Ab dem Jahr 2020 kommt ein weiteres Substitutionsziel hinzu: 0,5% gemessen am gesamten erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffe müssen durch sogenannte fortschrittliche Biokraftstoffe substituiert werden (siehe KVO Anhang XIII Teil A).

Die Substitutionsverpflichtung für Otto- und Dieselkraftstoffe, sowie für fortschrittliche Biokraftstoffe kann auch durch Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen auf Dritte erreicht werden, wobei die Ziele vorwiegend durch den Substitutionsverpflichteten selbst zu erfüllen sind. So können jene Unternehmen, die die Substitutionsziele übertroffen haben ihre überschüssigen Energiemengen an jene Unternehmen übertragen, die die Substitutionsziele verfehlt haben. Diese Übertragung der Erfüllung der Verpflichtung auf Dritte kann für alle 3 unterschiedlichen Substitutionsziele (Otto, Diesel und Fortschrittliche) getrennt mittels der Webanwendung elNa durchgeführt werden. 

Minderung der Treibhausgasemissionen gem. Kraftstoffverordnung 2018 §7

Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe bzw. des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich um folgende Quote zu senken: 6,0% bis zum 31. Dezember 2020. Diese Reduktion der THG-Emissionen wird vor allem über die Beimengung von nachhaltigen Biokraftstoffen zu erreichen sein. Des Weiteren können sogenannte Upstream-Emission-Reductions (UER) für die Zielerreichung zur Geltung gebracht werden (KVO § 19b). Analog zu den Substitutionszielen, kann auch die Erfüllung der Verpflichtung der THG-Minderung auf Dritte übertragen werden.

Gesetze:

Treibstoffqualitätsrichtlinie
Kraftstoffverordnung
Richtlinie Erneuerbare Energien
Richtlinie Erneuerbare Energien II
MinStG - Nachhaltigkeitsverordnung 

Links:

elNa Leitfaden 
Agrarmarkt Austria AMA
Anerkannte Zertifizierungssysteme 
Allgemeine Registrierungsbedingungen