Fragen und Antworten zur neuen Gentechnik

In der EU wird der Umgang mit neuen Gentechnikmethoden in der Pflanzenzucht und der Landwirtschaft neu geregelt. Daran knüpfen sich viele Fragen.

Was ist neue Gentechnik? Was unterscheidet sie von klassischer Gentechnik?

Bei der klassischen Gentechnik (Transgenese) werden mithilfe molekularbiologischer Verfahren, meist ganze Gene zufällig in das Erbgut eines Organismus eingebaut. Diese Gene stammen oft von anderen Organismen, z.B. wird das sogenannte Bt-Gen aus einem Bakterium in das Erbgut von Mais eingebaut. Der Mais produziert dann ein Eiweiß, dass Schädlinge (z.B. den Maiszünsler) tötet.

Bei den neuen Gentechniken, oft auch als „Mutagenese“, „Genom-Editierung“ oder „Genschere“ bezeichnet, werden gezielt Änderungen im Erbgut eines Organismus erzeugt. Ein weiterer, großer Unterschied zur klassischen Gentechnik: Häufig wird keine fremde DNA in den Zielorganismus eingebaut.

Warum wird die neue Gentechnik neu geregelt?

In einem Urteil aus dem Jahr 2018 erkannte der Europäische Gerichtshof, dass neue Mutagenese-Techniken wie klassische Gentechnik zu regulieren sind, d.h. den gleichen Zulassungs- und Kennzeichnungsvorschriften unterliegen (Rechtssache C-528/16).

2021 kam die Europäische Kommission im Rahmen einer Studie zum Schluss, dass die derzeitigen Regelungen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen und legte einen Gesetzesvorschlag zur Anwendung der neuen Gentechnik bei Pflanzen vor. Dieser Vorschlag wurde sowohl vom Rat der Europäischen Union als auch vom Europäischen Parlament, mit einigen Änderungen und fast dreijähriger Diskussion im Juni 2026 angenommen. Ein weiterer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Regelung der Anwendung bei Mikroorganismen wurde im Dezember2025 vorgelegt.

Welche Möglichkeiten bietet die neue Gentechnik?

Der grundlegende Vorteil der neuen Gentechnik ist die technisch einfache Umsetzung und die höhere Spezifität, d.h. die gezielte Veränderung bestimmter Gene.

Die Anwendungen sind vielfältig: von der Medizin (Behandlung genetisch bestimmter Erkrankungen) über die Grundlagenforschung (Erforschung der Funktionsweise bestimmter Gene) bis zu landwirtschaftlichen Anwendungen bei Pflanzen.

Die Möglichkeit, durch die Erzeugung klimaresistenter Pflanzen die landwirtschaftliche Produktion zu steigern und die Lebensmittelversorgung zu sichern, bleibt derzeit Utopie. Nur wenige der derzeit in Entwicklung befindlichen Anwendungen beschäftigen sich damit. Die derzeit durch neue Gentechnik erzeugten Eigenschaften betreffen vor allem Krankheits- und Schädlingsresistenz sowie Produkteigenschaften (längere Haltbarkeit, veränderte Nährstoffzusammensetzung).

Was enthält die neue Verordnung?

Die Verordnung unterscheidet Anwendungen in zwei Kategorien:

Kategorie 1 betrifft Pflanzen, in denen keine Fremd-DNA verbleibt und die auch durch natürliche Mutation entstehen könnten. Diese Pflanzen sollen weitgehend dereguliert werden, ein Zulassungsverfahren ist nicht vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur mehr eine Notifizierung durch den Antragsteller, in der nachgewiesen wird, dass es sich um Pflanzen der Kategorie 1 handelt. Damit entfallen die Risikoprüfung, die Produktkennzeichnung und das Monitoring nach der Vermarktung. Kennzeichnungspflichtig ist nur das Saatgut. Nicht aber daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel.

Kategorie 2 beinhaltet alle Pflanzen, die zwar mit neuer Gentechnik hergestellt werden, aber noch Fremd-DNA enthalten, also transgene Pflanzen. Für diese sollen ähnliche Regelungen gelten wie für die klassische Gentechnik, wenn auch mit reduzierter Risikoabschätzung und veränderter Kennzeichnung.

Die Verordnung betrifft ausschließlich die Anwendung von Pflanzen, deren Anbau und Vermarktung. Medizinische Anwendungen, Anwendungen in der Forschung und in geschlossenen Systemen (z.B. Labor, Produktion von Enzymen in Reaktoren) sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Welche Auswirkungen könnte die Verordnung haben?

Auf Forschung und Wissenschaft sind nur wenige Auswirkungen zu erwarten, da die Forschung auch bisher nicht eingeschränkt ist. Versuche im Freiland mit transgenen Pflanzen müssen bewilligt werden, sind aber nicht verboten. Seit 1997 wurde in Österreich kein einziger Antrag gestellt.

Marktforschungsergebnisse zeigen über die letzten Jahre ein konstantes Bild: Die Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion wird von der Bevölkerung breit abgelehnt und Gentechnikfreiheit ist ein wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung. Da bei NGT1 Pflanzen und daraus hergestellten Produkten die Kennzeichnung entfällt, ist die Wahlmöglichkeit der Konsument:innen hier nicht mehr gegeben.

Dies könnte massive Auswirkungen auf die, besonders für Österreich wichtigen, Wirtschaftszweige der biologischen und der gentechnikfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion haben. Branchenintern wird bereits an Lösungen gearbeitet, um die Trennung der Warenströme zu gewährleisten, und damit das Vertrauen der Konsument:innen erhalten zu können.

Ein Anbauverbot, das derzeit für alle gentechnisch veränderten Organismen in Österreich gilt, wird nach der Verordnung nicht mehr möglich sein. Wenn eine Pflanze, die mit neuer Gentechnik produziert wurde, unabhängig ob Kategorie 1 oder 2, notifiziert, bzw. zugelassen ist, kann diese uneingeschränkt angebaut werden.

Nationale Maßnahmen beschränken sich dann auf verpflichtende Koexistenzmaßnahmen für Pflanzen der Kategorie 2. Diese müssen von den Mitgliedstaaten erlassen werden. Welche Kriterien dafür gelten sollen, lässt die Verordnung offen. In Österreich sind für Maßnahmen, die den Anbau betreffen, die Bundesländer zuständig. Diese haben Koexistenzregeln auf freiwilliger Basis für die klassische Gentechnik schon vor einigen Jahren erlassen.

Wie geht es nach der Annahme des Gesetzes weiter?

Das Gesetz tritt zwei Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Bis dahin muss die Europäische Kommission zahlreiche Durchführungsrechtsakte bzw. delegierte Rechtsakte erarbeiten und verabschieden. Dies betrifft z.B. Datenerfordernisse bei der Notifizierung, Anforderungen an Risikoabschätzung und Nachweismethoden bei NGT2 Pflanzen, Inhalte des ebenfalls innerhalb von zwei Jahren zu erstellenden Registers für NGT1 Pflanzen, etc.

Aufgrund der EU Verordnung müssen auch das österreichische Gentechnikgesetz, und eventuell auch die Koexistenzregelungen der Bundesländer angepasst werden. 

Die Verhandlungen zur Neuregelung der Zulassung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen sind auf Ratsebene abgeschlossen - ein gemeinsamer Standpunkt wurde beschlossen. Die Verhandlungen werden nun im Europäischen Parlament weitergeführt.

Im Zuge des sogenannten „Biotech-Acts“ sind weitere Vorschläge zur Vereinfachung der Zulassungsvoraussetzungen, z.B. für gentechnisch veränderte Tiere, zu erwarten.

Weitere Informationen zur EU-Regelung der neuen Gentechnikmethoden enthält das vom Umweltbundesamt im Auftrag der ARGE Gentechik-frei erstellte White Paper Offene Fragen und Risiken der neuen Gentechnik

Eine Umweltbundesamt-Studie im Auftrag der Arbeiterkammer Wien beschäftigt sich mit den möglichen unbeabsichtigten Effekten der neuen Gentechnik (in engl. Sprache).