Upstream Emission Reductions

Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß § 2 Z 20 der Kraftstoffverordnung, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 der Kraftstoffverordnung Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf die Ziele gemäß § 7 der Kraftstoffverordnung kann erfolgen, wenn:

  •  die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. Die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang X Teil E der Kraftstoffverordnung zu berechnen und einzuhalten;
  • sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im entsprechenden Jahr erbracht wurden.
  • 3. a) ein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag vorliegt oder
    b) ein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder
    c) wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2015, registriert sind;
  • im Land, in dem die entsprechenden Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
  • für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gerichtet wurde.

Die Antragsformulare stehen zum Download bereit. Ebenso sind hier bereits anerkannte Upstream Emissions-Reduktions Projekte, sowie bereits zur Anrechnung gebrachte Upstream Emissions-Reduktionen veröffentlicht.

Antragsformular Anerkennung UER
(nationales Antragsformular für ein in Österreich anzuerkennendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen)

Liste anerkannter/angerechneter UER Projekte
(Übersicht aller in Österreich eingereichter und positiv beurteilter UER Projekte)

Antragsformular Anrechnung UER
(nationales Antragsformular nach §19b Abs. 5 KVO für ein in Österreich anzurechnendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen)

§19b Abs. 1 Unterpunkt 6 schreibt vor, dass das Umweltbundesamt eine Liste der in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen hat. Die Systeme und Nachweise aus anderen Mitgliedsstaaten werden anlassbezogen geprüft. Derzeit anerkannte Systeme und Nachweise: Keine

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter nhn@umweltbundesamt.at zur Verfügung!