Eigenerklärung

Gemäß §10 (2) der BMEN-VO gelten die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 1 EAG bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch einen Anlagenbetreiber mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit zertifizierter Lieferanten innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können.

In diesem Fall sind Anlagenbetreibende dazu verpflichtet, eine vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellte Eigenerklärung als Nachweis zu verwenden. Diese Eigenerklärung muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Umweltbundesamt (BMEN@umweltbundesamt.at) eingelangt sein.

Gemäß BMEN-VO gilt diese Regelung sinngemäß auch für vom Emissionshandel betroffene Anlagen hinsichtlich der Vorgaben in Artikel 38 (5) und (6) der Monitoring-Verordnung für die Emissionsmeldung des Jahres 2023. Sämtliche ab dem Jahr 2024 eingesetzte Biomasse (inkl. Biomasse aus Lagerbeständen) muss die für sie zutreffenden RED-II-Kriterien erfüllen.

Eine analoge Regelung für Unternehmen in der Vorkette wurde in der NFBioV implementiert.

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