UVP Stilllegung KKW Gundremmingen Block B

Der Zweck des Vorhabens ist die Stilllegung des Kernkraftwerkes Gundremmingen Block B (KRB II). Da das Vorhaben der Espoo-Konvention unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärt, wurde in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

KRB II umfasst die beiden Siedewasserreaktorblöcke B und C am Standort Dr.-August-Weckesser-Str. 1, 89355 Gundremmingen. Der Antrag ist auf die Erteilung einer Ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG gerichtet, und das zugrunde liegende Vorhaben beinhaltet als ersten Teil unter Einbeziehung der insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau von KRB II den Abbau von für die Gesamtanlage KRB II nicht mehr benötigten Anlagenteilen des Blocks B (während noch Brennstoff im Brennelementlagerbecken des Blocks B ist).

Projektwerberinnen sind

  • RWE Nuclear GmbH Huyssenallee 2 45128 Essen
  • PreussenElektra GmbH Tresckowstraße 5 30457 Hannover
  • Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH Dr.-August-Weckesser-Straße 1 89355 Gundremmingen

Zuständige Behörde:  Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Da das Vorhaben gem. Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2 der Espoo-Konvention dem Verfahren nach dieser Konvention unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärte, wurde in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Genehmigungsentscheidung März 2019

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Republik Österreich gemäß Artikel 7 der EU-UVP-Richtlinie 2011/92/EU i.d.F. der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU sowie gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) folgende Unterlagen übermittelt:

Die Erste Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 Atomgesetz (Deutsches Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren) zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II) sowie die Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 14a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II.

Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II) (19.03.2019)

Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 14a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (22.10.2018)

Konsultationen September 2017

Zur Bewertung der vorgelegten UVP-Unterlagen wurde vom Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) eine Fachstellungnahme (siehe unten) beauftragt. Darin wurden Fragen formuliert, die in Konsultation am 19. September 2017 im StMUV in München erörtert wurden. In einem im Auftrag des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus erstellten Konsultationsbericht wurden die Antworten zu den in der Fachstellungnahme gestellten Fragen bewertet und abschließende Empfehlungen formuliert:

  • Vor dem Beginn des Abbaus von Komponenten und Systemen sollte die Stilllegung von KRB II Block B inklusive der Entladung der abgebrannten BE erfolgen. Insgesamt sollte für die Gesamtanlage die Reihenfolge Stilllegung und dann Abbau eingehalten werden.
  • Anders als in vorherigen Stilllegungsverfahren – wie z.B. vom KKW Isar 1 – wurde von RWE im gegenständlichen Genehmigungsverfahren keine Stilllegung, sondern lediglich der Abbau von Anlagenteilen beantragt. Warum von RWE bisher kein Antrag auf Stilllegung der Anlage KRB II Block B gestellt wurde, konnte bisher nicht schlüssig beantwortet werden.
  • Im Lagerbecken von KRB II werden sich zum Stichtag der Abschaltung etwa 2.900 Brennelemente im Block B und in Block C zum Stichtag der Abschaltung noch rund 2.500 Brennelemente (BE) befinden. Das ist jeweils etwa die dreifache Menge an BE, die sich im Reaktorkern (784 BE) befindet. Auch wenn laut StMUV die hohen Lagerbelegungen gemäß der geltenden Betriebsgenehmigung zulässig sind, sollte die Aufsichtsbehörde aufgrund der gebotenen Risikominimierung eine zügige Entladung der abgebrannten BE fordern und als Voraussetzung für die gegenständliche Genehmigung ansehen.
  • Die in den vorgelegten Unterlagen dargelegte Störfallanalyse ist unzureichend. Da keine konkreten Angaben zum Abbau enthalten sind, können Dritte nicht prüfen, ob die Störfallauswahl tatsächlich abdeckend ist.
  • Eine Betroffenheit Österreichs ist bei radioaktiven Freisetzungen, die durch auslegungs-überschreitende Ereignisse (z. B. ein sehr starkes Erdbeben oder Terroranschlag) hervorgerufen werden, möglich. Prinzipiell wären solche Ereignisse möglich, solange sich noch Brennelemente im BE-Lagerbecken befinden.
  • Im KRB II besteht auslegungsbedingt eine besonders gefährliche Situation. Die BE-Lagerbecken befinden sich im oberen Bereich des Reaktorgebäudes außerhalb des Sicherheitsbehälters (wie im KKW Fukushima). Sollte es während eines schweren Unfalls zu einer Schmelze der Brennelemente kommen, existiert keine wirkliche Barriere für die Freisetzung der radioaktiven Stoffe in die Atmosphäre. Zur Minimierung des potenziellen Risikos für Österreich ist daher eine möglichst zügige Entladung der Brennelemente in ein geeignetes Standort-Zwischenlager erforderlich. Bei einer trockenen Lagerung in einem Standort-Zwischenlager wären nachteilige Auswirkungen auch von schweren auslegungsüberschreitenden Ereignissen auf Österreich auf dem Luftweg erheblich reduziert.

Konsultationsbericht März 2018

Fachstellungnahme Februar 2017

Da das Vorhaben gem. Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2 der Espoo-Konvention dem Verfahren nach dieser Konvention unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärte, wurde in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Im Einzelnen bestehen die Unterlagen aus folgenden Dokumenten:  

Antragsschreiben RWE 
Antragsbeitritt EON 
Antragsbeitritt KGG 
Bekanntmachung 
Kurzbeschreibung 
Sicherheitsbericht 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung 

Diese Unterlagen wurden von den Landesregierungen gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000,  zwischen 16. Dezember 2016 und bis 17. Februar 2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die eingelangten Stellungnahmen, sowie die im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr BMNT) erstellte Fachstellungnahme an das Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) weitergeleitet.

Ziel der österreichischen Verfahrensbeteiligung sind Empfehlungen zur Minimierung, im optimalen Falle Eliminierung, möglicher erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Österreich. Das Ergebnis liegt in Form eine Fachstellungnahme vor. Das Umweltbundesamt koordinierte im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erstellung der vorliegenden Fachstellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen.

Wesentliche Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Fachstellungnahme:

  • Der Detaillierungsgrad der hier vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Umfangs der Abbaumaßnahmen ist für die Öffentlichkeitsbeteiligung als nicht ausreichend zu bewerten. 
  • Laut Sicherheitsbericht soll mit dem Abbau von KRB II begonnen werden, bevor alle Brennelemente aus dem Block B entfernt sind. Durch die Brennelemente im Reaktorlagerbecken ist das Risikopotenzial für Störfälle und ihre Auswirkungen gegenüber einer kernbrennstofffreien Anlage deutlich erhöht. Zum Stichtag 31.12.2015 befanden sich im Lagerbecken von KRB II B insgesamt 2324 Brennelemente (BE). Das ist etwa die dreifache Menge an BE, die sich im Reaktorkern (784 BE) befinden.
  • Aufgrund des immer noch hohen radioaktiven Inventars nach Beendigung des Leistungsbetriebs von KRB II B und den dadurch möglichen Freisetzungen, ist zur Identifizierung des Risikopotenzials und von geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Freisetzung oder zur Minderung ihrer Folgen eine umfassende Störfallanalyse erforderlich.
  • Eine hohe sicherheitstechnische Relevanz hinsichtlich möglicher Unfälle könnte eine nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführte Bewertung des externen Ereignisses „Erdbeben“ haben.
  • Im KRB II besteht auslegungsbedingt eine besonders gefährliche Situation. Die BE-Lagerbecken befinden sich im oberen Bereich des Reaktorgebäudes außerhalb des Sicherheitsbehälters (wie im KKW Fukushima). Sollte es während eines schweren Unfalls zu einer Schmelze der Brennelemente kommen, existiert keine wirkliche Barriere für die Freisetzung der radioaktiven Stoffe in die Atmosphäre.
  • Im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahrens sollten daher Untersuchungen zu auslegungsüberschreitenden Erdbeben, insbesondere in Zusammenhang mit der Lagerung und Handhabung der Brennelemente (BE), durchgeführt werden.
  • Eine Betroffenheit Österreichs ist bei radioaktiven Freisetzungen, die durch auslegungsüberschreitende Ereignisse (z.B. ein sehr starkes Erdbeben oder Terroranschlag) hervorgerufen werden, möglich. Prinzipiell wären solche Ereignisse möglich, solange sich noch Brennelemente im BE-Lagerbecken befinden.
  • Zur Risikominimierung Österreichs ist daher eine möglichst zügige Entladung der Brennelemente in ein geeignetes Standort-Zwischenlager erforderlich. Bei einer trockenen Lagerung in einem Standort-Zwischenlager wären nachteilige Auswirkungen auch von schweren auslegungsüberschreitenden Ereignissen auf Österreich auf dem Luftweg erheblich reduziert.
  • Die Stilllegung und der Abbau von KRB II B und C sollten, anders als beantragt, gleichzeitig durchgeführt werden. Es handelt sich um zwei zusammenhängende Reaktorblöcke, die aus Sicherheitsgründen gemeinsam abgebaut werden sollten. Durch den vorgezogenen Abbau in einem Teil der Anlage werden unnötige Sicherheitsrisiken in Kauf genommen.

Fachstellungnahme Februar 2017