UVP Verfahren Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Isar 1

Das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Republik Österreich Unterlagen betreffend die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) übermittelt.  Für dieses Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundesdeutschem Recht durchgeführt.

 

Genehmigungsunterlagen - Auflage in Österreich April 2017

Erste Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 Atomgesetz (Deutsches Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren) zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 in Essenbach, Landkreis Landshut/Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 17.01.2017, Nr. 87c-U8811.05-2012/92-206, sowie Vorlage der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 18.7.2016.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Republik Österreich gemäß Artikel 7 der EU-UVP-Richtlinie 2011/92/EU sowie gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) die Genehmigungsentscheidung nach Atomgesetz sowie eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen für das Vorhaben Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) übermittelt.

Projektwerberin: E.ON Kernkraft GmbH, 30457 Hannover, Tresckowstraße 5, Deutschland.

Für dieses Vorhaben wurde durch die zuständige Behörde, das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V .m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der geltenden Fassung i. V. m. der AtVfV - Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ein integriertes Genehmigungs- und Umweltverträglichkeitspüfungsverfahren nach deutschem Recht durchgeführt. Die UVP war dabei unselbständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung, sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere/Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima/Landschaft, Kultur-/sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Zweck des Vorhabens ist die Stilllegung und der Restbetrieb des KKI 1, der Abbau nicht mehr benötigter Anlagenteile (bei Anwesenheit von Brennstoff im KKI 1), das vollständige Freiräumen der Räume des Kontrollbereichs sowie die Einrichtung und der Betrieb eines Zentrums zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen im KKI 1.

Das Vorhaben unterliegt Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang I Z 2 Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997, Österreich hat am entsprechenden grenzüberschreitenden UVP-Verfahren teilgenommen und eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Die Dokumente lagen für 2 Wochen,  von 3. April bis einschließlich 18. April 2017 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Gemäß deutscher Rechtsordnung beträgt die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 einen Monat. Die Frist beginnt nach Ende der zweiwöchigen Auflagedauer zu laufen. Das Rechtsmittel wäre beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, einzubringen.

Aufgelegte Unterlagen:

Bekanntmachungstext vom 17. Jänner 2017 Genehmigungsbescheid vom 17. Jänner 2017 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 18. Juli 2016Anordnung Sofortvollzug vom 2. März 2017

UVP - Verfahren 2014

Das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Republik Österreich gemäß Art. 7 der UVP-Richtlinie sowie Art. 3 und 4 der Espoo-Konvention Unterlagen betreffend die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) übermittelt.

Österreich hat erklärt am Verfahren teilzunehmen.

Der Zweck des Vorhabens ist die Stilllegung und der Restbetrieb des KKI 1, der Abbau nicht mehr benötigter Anlagenteile (bei Anwesenheit von Brennstoff im KKI 1), das vollständige Freiräumen der Räume des Kontrollbereichs (bei Abwesenheit von Brennstoff im KKI 1) sowie die Einrichtung und der Betrieb  eines Zentrums zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen im KKI 1.

Bei dem Vorhaben der Stilllegung und des Abbaus des KKW Isar 1 handelt es sich um ein nach deutschem Recht integriertes Genehmigungs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 des deutschen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. vom 24.02.2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert am 25.07.2013, BGBl. I S. 2749, i.V.m. der AtVfV - Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes).

Projektwerberin ist die „E.ON Kernkraft GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover“

Zuständige Behörde: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Da das Vorhaben gem. Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2 der Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997, dem Verfahren nach dieser Konvention unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärt, wurde in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Im Einzelnen bestehen die Unterlagen zum Verfahrensteil Scoping aus folgenden Dokumenten: 

Antrag nach § 7 (3) AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1

Umweltverträglichkeitsuntersuchung 

Sicherheitsbericht für den Restbetrieb und Abbau des KKW 

Sicherheitsbericht Kurzbeschreibung 

Diese Unterlagen wurden von den Landesregierungen gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000,  ab dem 7. April 2014 für 8 Wochen zur öffentlichen Einsicht und Abgabe von Stellungnahmen aufgelegt.

Die Fristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Adressen für die Abgabe von Stellungnahmen sind den jeweiligen Kundmachungen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die eingelangten Stellungnahmen  sowie die im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellte Fachstellungnahme an das Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) weitergeleitet.

Fachstellungnahme Juni 2014

Fachstellungnahme Juni 2014

Ziel der österreichischen Verfahrensbeteiligung sind Empfehlungen zur Minimierung, im optimalen Falle Eliminierung, möglicher erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Österreich. Das Ergebnis liegt in Form eine Fachstellungnahme vor. Das Umweltbundesamt koordiniert im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erstellung der vorliegenden Fachstellungnahme zum UVP-Bericht.

Wesentliche Schlußfolgerungen und Empfehlungen aus der Fachstellungnahme: 

  • Bei einer massiven äußeren Einwirkung auf das Reaktorgebäude des KKW Isar 1 ist nicht auszuschließen, dass die Kühlung des Brennelementlagerbeckens nicht mehr gewährleistet werden kann. Nach einem vollständigen oder teilweisen Trockenfallen der Brennelemente heizen sich diese auf und es kann zu Freisetzungen bis hin zu einer praktisch vollständigen Freisetzung des Cäsium-Inventars kommen. Das Inventar der noch im Nasslager befindlichen Brennelemente an Cäsium-137 beläuft sich auf eine Größenordnung von 1E18 Bq, also mehr als das 10fache der beim Reaktorunfall in Tschernobyl und etwa das 100fache der beim Reaktorunfall in Fukushima-Daiichi freigesetzten Aktivität dieses Radionuklids. Bei solchen Freisetzungen ist bei atmosphärischem Transport der Radionuklide nach Österreich dort von massiven Auswirkungen auszugehen.

  • Zur Risikominimierung Österreichs ist daher eine möglichst zügige Verbringung der bestrahlten Brennelemente im Standort-Zwischenlager erforderlich. Bei einer Lagerung im Standort-Zwischenlager wären nachteilige Auswirkungen auch von schweren auslegungsüberschreitenden Ereignissen auf Österreich auf dem Luftweg erheblich reduziert und auf dem Wasserweg ausgeschlossen.

EMPFEHLUNGEN:

  • Es sollten alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, die eine Verbringung aller bestrahlten Brennelemente in das Standort-Zwischenlager bereits deutlich vor Mitte 2020 ermöglichen können. Der Antragsteller sollte darstellen, wie er selbst dazu beitragen kann. Der Genehmigungsbehörde wird empfohlen, für ihren Bescheid diese Frage eingehend zu prüfen und entsprechende Bestimmungen vorzusehen. Es wird empfohlen zu prüfen, inwieweit eine Beschleunigung des Änderungsgenehmigungsverfahrens für das Standort-Zwischenlager beim Bundesamt für Strahlen-schutz erreicht werden kann. Die Änderungsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager Isar sollte vorrangig bearbeitet werden, da sich im KKI 1 die noch größte Menge Brennstoff in einer relativ schlecht gegen äußere Einwirkungen geschützten Anlage befindet.

  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu den im Sicherheitsbericht betrachteten Störfällen im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens weitere Ereignisse zu untersuchen, insbesondere den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs und sonstige terroristische Angriffe, die zu großen Freisetzungen radioaktiver Stoffe führen können.

Fachstellungnahme