Naturverträgliches Sammeln für den Eigenbedarf

Beim Sammeln von Heilpflanzen ist fundiertes Wissen erforderlich – nur Pflanzen, die sicher bestimmt und korrekt angewendet werden können, sollten geerntet werden. 

Foto Hand mit Pflanze

Ausreichend großer Abstand zu Straßen, landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen (Dünger und/oder Pestizide!) und Hundeauslaufgebieten schützt vor Verunreinigungen. Es wird nur an Orten gesammelt, wo die Pflanzen üppig vorkommen – in kleinen Mengen, die zeitnah verarbeitet werden können. Dabei wählt man ausschließlich gesunde, saubere und schöne Exemplare.

Die Ernte erfolgt achtsam per Hand oder mit einer Schere. Optimal ist das Sammeln zwei Tage nach Regen am späten Vormittag – da ist der Wirkstoffgehalt am höchsten. Für den Transport eignen sich Stofftaschen, Papiersackerl oder Körbe; Plastikmaterial sollte vermieden werden. Zuhause wird das Sammelgut locker auf Küchenpapier oder Geschirrtüchern ausgelegt, nicht gewaschen und frisch verarbeitet oder schonend im Schatten getrocknet. Blüten und Blätter sind nach drei bis acht Tagen bereit zur weiteren Verarbeitung: Bröseln diese leicht, ist der richtige Zeitpunkt erreicht. 

Die getrockneten Pflanzen können in dicht verschlossenen Gläsern, möglichst dunkel, kühl und trocken, zwei bis drei Jahre aufbewahrt werden. 

Wildkräuter können natürlich auch im eigenen Garten oder auf dem Balkon angebaut werden. Dies erleichtert das spätere Sammeln und trägt zur Förderung der Biodiversität bei, da ein Großteil der Wildkräuter insektenfreundlich ist, wie zum Beispiel Lavendel, Salbei und Thymian.

Natur und Artenschutz

In Österreich ist Naturschutz Landessache. Daher sind u.a. wildwachsende, besonders geschützte Pflanzenarten in den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen der Bundesländer aufgelistet, ihr Schutz ist in den jeweiligen Bestimmungen geregelt. In Nationalparks, Europaschutzgebieten (Natura 2000-Gebiete) sowie in Naturschutzgebieten ist das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen generell verboten (siehe Beispiel Pflanzenschutz im Land Niederösterreich weiter unten).

Beispiel: Pflanzenschutz im Land Niederösterreich

Das Pflücken von wildwachsenden und nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden Pflanzen ist ausschließlich für den persönlichen Bedarf im Ausmaß eines Handstraußes (das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können) erlaubt. Das Sammeln größerer Mengen und das erwerbsmäßige Sammeln bedürfen der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vor Sammelbeginn.

Quelle und mehr Infos: 

Rechtliche Grundlagen für den Artenschutz/Land Niederösterreich