Europäische Gesetzgebung

Die europäische Gesetzgebung definiert einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Herstellung und Anerkennung von erneuerbarem Wasserstoff. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) fördert den Einsatz erneuerbarer Energien in den Mitgliedstaaten und legt verbindliche Zielvorgaben für manche erneuerbare Energieträger bzw. manche Sektoren fest.

Regentropfen auf blauer Fläche

Zur Konkretisierung der Richtlinie hinsichtlich RFNBOs (Renewable fuels of non-biological origin) wurden zwei delegierte Verordnungen erlassen (s. u.). Diese regeln insbesondere die Voraussetzungen unter denen der eingesetzte Strom als erneuerbar angesehen werden kann und die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen.

Kriterien sind dabei insbesondere:
  • über 90% erneuerbarer Strom: Die europäischen Vorgaben sehen für Stromsysteme mit einem Anteil von über 90% erneuerbarer Energien Erleichterungen hinsichtlich der Herkunft des eingesetzten Stroms vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können Elektrolyseure daher direkt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, ohne dass sämtliche Anforderungen an Zusätzlichkeit und zeitliche/geografische Korrelation in vollem Umfang erfüllt werden müssen.
  • Zusätzlichkeit: Der für die Elektrolyse eingesetzte Strom muss grundsätzlich aus zusätzlichen erneuerbaren Erzeugungskapazitäten stammen. Die europäischen Vorgaben sehen jedoch Übergangsregelungen für früh in Betrieb genommene RFNBO-Anlagen vor:
    • Bis 31.12.2027 - Übergangsregelung: Für RFNBO-Anlagen, die vor dem 01.01.2028 in Betrieb genommen werden, gelten die Anforderungen an die Zusätzlichkeit zunächst nicht. Der eingesetzte erneuerbare Strom muss daher noch nicht aus zusätzlichen erneuerbaren Erzeugungskapazitäten stammen.
    • Ab 01.01.2028 - Anwendung der Zusätzlichkeitsanforderung für neue RFNBO-Anlagen: RFNBO-Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, müssen erneuerbaren Strom aus zusätzlichen erneuerbaren Erzeugungskapazitäten beziehen. Für vor dem 01.01.2028 in Betrieb genommene Anlagen gilt die Übergangsregelung bis 31.12.2037 weiter.
    • Ab 01.01.2038 - Vollständige Anwendung: Die Zusätzlichkeitsanforderungen gelten auch für RFNBO-Anlagen, die vor dem 01.01.2028 in Betrieb genommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt müssen somit alle RFNBO-Anlagen die Vorgaben zur Zusätzlichkeit erfüllen.
  • Zeitliche Korrelation: Die Nutzung erneuerbaren Stroms muss zeitlich mit der Wasserstoffproduktion übereinstimmen.
    • Bis 31.12.2029: Die zeitliche Korrelation ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Wasserstoffproduktion und die erneuerbare Stromerzeugung im selben Kalendermonat erfolgen.
    • Ab 01.01.2030: Die zeitliche Korrelation ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Wasserstoffproduktion und die erneuerbare Stromerzeugung innerhalb derselben Stunde erfolgen.
  • Geografische Korrelation (ab 01.01.2027): Die erneuerbare Stromerzeugungsanlage und der Elektrolyseur müssen grundsätzlich demselben Gebotsgebiet zugeordnet sein. Abweichungen sind nur in den in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
  • Treibhausgaseinsparung: Der erzeugte Wasserstoff muss eine Mindest-Treibhausgaseinsparung gegenüber fossilen Referenzkraftstoffen erreichen. Die Berechnung erfolgt nach einer einheitlichen Methodik. 

Diese Kriterien gewährleisten europaweit vergleichbare Rahmenbedingungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und schaffen die Grundlage für dessen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union. 

Europäischer Rechtsrahmen

Die wesentlichen Rechtsakte sind:

Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED)(Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geltenden Fassung) 
Diese legt die Ziele und den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien in der Europäischen Union fest.

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184
Diese ergänzt die RED hinsichtlich der Anforderungen an erneuerbare flüssige und gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO). Sie regelt insbesondere die Zusätzlichkeit sowie die zeitliche und geografische Korrelation des eingesetzten Stroms.

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185
Diese legt die Methodik zur Berechnung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBO und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen fest.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 (konsolidierte Fassung)
Diese enthält Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien, zur Anwendung von Massenbilanzsystemen, zu freiwilligen Zertifizierungssystemen sowie zur Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette.