UVP Integrallager

Das Umweltministerium der Slowakischen Republik führte für das Vorhaben „Integrallager für feste radioaktive Abfälle in der Slowakischen Republik “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Mit Schreiben vom 23.5.2011, eingelangt am 1.6.2011, übermittelte das Umweltministerium der Slowakischen Republik gem. Art. 2 des Österreichisch-Slowakischen Abkommens über die Umsetzung der Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 1/2005, die Unterlagen für das Vorhaben „Integrallager für feste radioaktive Abfälle in der Slowakischen Republik “ (an drei möglichen Standorten).

Projektwerberin ist die Gesellschaft „Jadrová a vyrad’ovacia spoločnost’, a.s. (JAVYS), Tomášikova 22, 821 02 Bratislava“.

Verfahrensführende Behörde ist das slowakische Umweltministerium.

Da das Vorhaben gem. Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2 der Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997, dem Verfahren nach dieser Konvention unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärt, wird in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Der Zweck des Bauvorhabens ist die Zwischenlagerung von festen, durch Einsatz von verschiedenen Technologien aufbereiteten radioaktiven Abfällen, die aus der Außerbetriebsetzung von Kernanlagen am Standort Bohunice entstehen. Die Zwischenlagerung erfolgt bis zum Zeitpunkt, zu dem sie zum Ort ihrer Endlagerung transportiert werden können.

Das Gebäude des Integrallagers für radioaktive Abfälle ist als Lagergebäude für Packungen mit festen oder verfestigten radioaktiven Abfällen bestimmt, die auf der Oberflache der Verpackung oder deren Abschirmung eine Äquivalenzdosisleistung von weniger als 10 mSv/Stunde aufweisen.

Verfahrensteil "Scoping"

Im ersten Verfahrensteil gelangten die Unterlagen für den Verfahrensteil "Scoping" zur öffentlichen Auflage.

Das slowakische Umweltministerium beendete den Verfahrensteil mit seinem Spruch vom 1.8.2011.

Spruch (slowakisch) 

Spruch (deutsch)

Bei den von der Slowakischen Republik übermittelten Unterlagen handelt es sich um die Anzeige des Vorhabens, die als Unterlage für ein Vorverfahren dienen. Dies entspricht in etwa den Unterlagen für das Vorverfahren nach § 4 des österreichischen UVP-G 2000. Zweck dieses Vorverfahrens ist es insbesondere, den Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung festzulegen.

Die Unterlagen (Projektanzeige inkl. Beilagen) wurden von den Landesregierungen (gem. § 10 Abs. 7 letzter Satz UVP-G 2000 i.V.m. § 23 des auf dieses Vorhaben anzuwendenden Slowakischen UVP-G, Nr. 24/2006 Slg.), im Internet veröffentlicht und bei den Landesregierungen 21 Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Das Slowakische Umweltministerium erlässt nach Prüfung der eingelangten Stellungnahmen eine Entscheidung über den Umfang der Prüfung des Vorhabens und einen Zeitplan für die Vorlage der Umweltverträglichkeitserklärung durch die Projektwerberin. Diese ist anschließend in einem weiteren Schritt wieder an Österreich zu übermitteln.

Dokumente zum Verfahrensteil Scoping

Zusammenfassung (slowakische Fassung) 

Deutsch:

Zusammenfassung

Anhang 1&2

Anhang 3&4 

Anhang 5 

Englisch:

Zusammenfassung

Anhang 1-4

Anhang 5

Verfahrensteil Umweltverträglichkeitserklärung

Das Umweltministerium der Slowakischen Republik hat der Republik Österreich gemäß Artikel 7 der EU-UVP-Richtlinie 85/337/EWG sowie gemäß Art. 4 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) die Umweltverträglichkeitserklärung für das Vorhaben Integrallager für radioaktiven Abfall übermittelt.

Zum Vorhaben konnte jedermann eine schriftliche Stellungnahme an die Adresse der jeweiligen Landesregierung senden. 

Die eingelangten Stellungnahmen wurden an die slowakische Behörde weitergeleitet.

UVE Anschreiben

UVE Integrallager (Deutsch)

UVE Integrallager Beilagen Karten und Stellungnahmen (Deutsch/Englisch)

UVE Integrallager (Slowakisch)

UVE Integrallager Zusammenfassung (Slowakisch) 

UVE Integrallager Beilagen (Slowakisch) 

UVP-Standpunkt des slowakischen Umweltministeriums

Das Umweltministerium der Slowakischen Republik hat der Republik Österreich gemäß Artikel 6 der EU-UVP-Richtlinie 2011/92/EU, gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997) sowie gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 1/2005) den abschließenden Standpunkt (Stellungnahme) zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Integrallager für radioaktive Abfälle mit Schreiben vom 18.2.2013 in einer deutschsprachigen Zusammenfassung übermittelt.

Mit dem Erlass des abschließenden Standpunktes wurde das diesbezügliche UVP-Verfahren abgeschlossen, zuständige Behörde war das slowakische Umweltministerium.

Zum Vorhaben konnte jedermann eine schriftliche Stellungnahme an die Adresse der jeweiligen Landesregierung senden. Die eingelangten Stellungnahmen wurden von der Espoo-Kontaktstelle des BMLFUW an die slowakische Behörde zur Berücksichtigung bei der Erstellung des abschließenden Standpunktes weitergeleitet.

Anschreiben SK Integrallager 18.2.2013

Integrallager für radioaktive Abfälle – Abschließende Stellungnahme