UVP KKW Khmelnytskyi 5&6

Für den Bau der Blöcke 5 und 6 am Standort des KKW Chmelnytzkyi in der Ukraine wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach ukrainischem Recht durchgeführt.

April 2026: Abschließende Fachstellungnahme
März 2026: Antworten der Ukraine
Juni 2025: Fachstellungnahme
Mai 2025: UVP-Verfahren
 

Abschließende Fachstellungnahme (April 2026)

Nachdem die Ukraine im Rahmen des Konsultationsprozesses schriftliche Antworten auf die in der Fachstellungnahme enthaltenen Fragen und Empfehlungen übermittelt hatte, wurden diese von den Expert:innen bewertet und eine abschließende Stellungnahme ausgearbeitet.

Abschließende Fachstellungnahme

Die abschließende Fachstellungnahme kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • In den ukrainischen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Detailfragen voraussichtlich erst im Zuge der Designphase des Projekts geklärt werden können. Das Expertenteam teilt diese Einschätzung und schlägt vor, dass einige dieser Aspekte im Rahmen des bilateralen Nuklearinformationsabkommens zwischen Österreich und der Ukraine weiter behandelt werden könnten, sobald die Designphase entsprechend fort-geschritten ist oder sich ihrem Abschluss nähert.

  • Der UVP-Bericht enthält keine hinreichenden Informationen zu einem Großteil der relevanten externen Gefährdungen. Dieser Informationsmangel wirft Zweifel auf, ob standortspezifische Gefahrenanalysen in ausreichendem Umfang durchgeführt wurden und ob die vorliegenden Bewertungen als Grundlage für die Planung eines neuen Kernkraftwerks angemessen sind. 

  • Die Auswirkungen des Klimawandels wurden bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung angesprochen, doch die vorliegenden Antworten enthalten dazu keine hinreichenden (ergänzenden) Erläuterungen.

  • Es wird empfohlen, der österreichischen Seite nach Abschluss des vorläufigen Sicherheitsberichts Zugang zu dessen wesentlichen Ergebnissen zu gewähren, um überprüfen zu können, ob und in welchem Ausmaß die im Umweltverträglichkeitsbericht dargestellten Annahmen zutreffen.

  • Zur Bewertung möglicher Auswirkungen auf Österreich ist im Rahmen des UVP-Verfahrens eine transparente Darstellung der Unfallanalysen erforderlich. Dabei sind insbesondere die Kernschadenshäufigkeit, die Häufigkeit schwerer Unfälle mit großen Freisetzungen sowie potenzielle Freisetzungsszenarien darzulegen.

  • Der Umweltverträglichkeitsbericht basiert bei der Bewertung der Auswirkungen schwerer Unfälle auf einem begrenzten Quellterm. Solange kein Nachweis erbracht wird, dass große und frühe Freisetzungen radioaktiver Stoffe bei schweren Unfällen praktisch ausgeschlossen sind, können Ereignisse mit höheren Freisetzungen nicht ausgeschlossen werden. Weiters bleibt unklar, ob die „Sicherheitsziele für neue Reaktoren“ der WENRA eingehalten werden.

  • Das Expertenteam empfiehlt zu klären, wie die potenziellen Auswirkungen einer großen Freisetzung am Standort Khmelnitskyi und die daraus resultierende Ablagerung auf österreichischem Staatsgebiet möglichst realitätsnah modelliert werden können.

  • Konkrete Lösungen und Programme für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus den Blöcken 5 und 6 liegen noch nicht vor und sollen erst im Zuge der Designphase festgelegt und weiter ausgearbeitet werden. 

Antworten der Ukraine (März 2026)

Zum gegenständlichen UVP-Verfahren hat die Ukraine schriftliche Antworten auf die in der Fachstellungnahme enthaltenen Fragen und Empfehlungen übermittelt.

Antworten der Ukraine

Fachstellungnahme (Juni 2025)

Im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wurde seitens des Umweltbundesamtes die Erstellung einer Fachstellungnahme zum Umweltbericht koordiniert.

Fachstellungnahme (Juni 2025)

Diese Fachstellungnahme kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Das UVP-Dokument enthält keine ausreichenden Informationen zu den meisten relevanten externen Gefahren. Die Erörterung beschränkt sich oft auf sehr kurze Informationen, die manchmal (z. B. extreme Wetterereignisse und Überschwemmungen) als „in der Betriebsdauer des Kernkraftwerks Chmelnyzkyj noch nie aufgetreten“ bewertet werden. Dies ist ein viel zu kurzer Zeitraum für die Bewertung externe Gefahren, die die Sicherheit der Anlage gefährden könnten. Die fehlenden Informationen im UVP-Bericht lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, inwieweit eine standortspezifische Gefahrenanalyse durchgeführt wurde, die für die Planung eines neu zu bauenden Kernkraftwerks angemessen wäre.
  • Der UVP-Bericht geht nur oberflächlich auf den langfristigen Klimawandel ein. Es gibt keine Bewertung der möglichen Auswirkungen der globalen Erwärmung auf die lokalen Bedingungen, von Temperatur und Trockenheit bis hin zu extremen Wetterereignissen und Niederschlägen.
  •  Um die Standards einer Umweltverträglichkeitsprüfung für kerntechnische Anlagen in Europa heute vollständig zu erfüllen, sollte der Teil des UVP-Berichts - um konkrete Berechnungen, Klimarisikobewertungen und Kostenbewertungen potenzieller klimabedingter Herausforderungen erweitert werden.
  •  Der UVP-Bericht besagt, dass die AP 1000-Blöcke, die im Kernkraftwerk Chmelnytzkyj gebaut werden sollen, den geltenden Vorschriften in der Ukraine entsprechen werden, einschließlich bzgl. Strahlenschutz- und Strahlensicherheit für das Personal und die Bevölkerung. Die ukrainischen Vorschriften wurden an die WENRA-Anforderungen, vergleichbar mit denen einiger anderer EU-Länder, angepasst. Dennoch wurde der AP1000 nach den Sicherheitskriterien der US-amerikanischen NRC entwickelt. Inwieweit die Kriterien der US-amerikanischen NRC mit den geltenden EU-Normen vergleichbar sind, wird im UVP-Bericht nicht erörtert und dargelegt.
  •  Der Beitrag externer Ereignisse zur Kernschadenshäufigkeit (CDF) für die Blöcke 5 und 6 des Kernkraftwerks Chmelnytzkyj wurde nicht ermittelt, da der Standort noch nicht ausreichend analysiert wurde.
  •  Die Unfallsequenzen, die unter Berücksichtigung der Auslegungserweiterungsbedingung (DEC) berücksichtigt wurden und grenzüberschreitende Auswirkungen auf Österreich haben könnten, sind nicht ausreichend beschrieben.
  •  Schließlich enthält der UVP-Bericht keine Informationen über die weitere Behandlung (d. h. über den Standort des Kernkraftwerks Chmelnytzkyj hinaus) und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus den Blöcken 5 und 6 des Kernkraftwerks Chmelnytzkyj. Die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Kernkraftwerk sehen vor, dass der gesamte Zyklus der geplanten sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle einbezogen wird.

UVP-Verfahren

Für den Bau der Blöcke 5 und 6 am Standort des KKW Chmelnyzkyj in der Ukraine wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach ukrainischem Recht durchgeführt. Zuständige Behörde ist das ukrainische Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen https://mepr.gov.ua/en/, Projektinhaber ist das Unternehmen Energoatom https://energoatom.com.ua/en.

Die Ukraine hat Österreich gemäß Art. 4 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) den UVP-Bericht auf Englisch übermittelt.

Der UVP-Bericht lag von 7. Mai 2025 bis einschließlich 12. Juni 2025 beim Amt der jeweiligen Landesregierung auf.
In die Unterlagen konnte in dieser Zeit von jeder Person während der jeweiligen Amtsstunden Einsicht genommen werden.
Zu den Unterlagen konnte jede Person während der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen an die jeweilige Landesregierung richten. Diese werden an die Ukraine weitergeleitet. 

Verfahrensrelevante Dokumente

UVP-Bericht (Englisch)